ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Aktuelle UrteileImmobilienrecht

Immobilienrecht, Mietrecht

[24.08.2023] Unwirksamkeit einer Eigen­bedarfs­kündigung zwecks Umgehung einer Verwertungs­kündigung

Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauchs

Eine Eigen­bedarfs­kündigung ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn die frühere Wohnung der Bedarfsperson gekündigt wurde, um sie leer stehend teurer veräußern zu können. In diesem Fall liegt eine unzulässige Umgehung einer Verwertungs­kündigung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter gab an, die Wohnung für seinen Ehemann zu benötigen. Der als Immobilienverwalter tätige Ehemann wollte die Wohnung zu Wohnzwecken und zur gewerblichen Tätigkeit nutzen. Sie war 96,10 qm groß und verfügte über 3 Zimmer. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er verwies darauf, dass der Ehemann des Vermieters bereits eine vergleichbare Wohnung in der Nachbarschaft angemietet hatte. Der Mietvertrag wurde aber vom Vermieter gekündigt, um die Wohnung leer stehend besser verkaufen zu können. Die Wohnung hatte ebenfalls mindestens 3 Zimmer und war ca. 100 qm groß. Dem Vermieter war dies egal und erhob Räumungsklage.

Amtsgericht wies Räumungsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Klage ab. Es hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Der darin geltend gemachte Wohnbedarf sei durch die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen aus § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Kläger und seinem Ehemann geschaffen worden. Gegenüber einem Wohnraummieter sei eine solche Umgehung rechtsmissbräuchlich.

Zweck der Eigenbedarfskündigung war Verwertung der Wohnung des Ehemanns

Die Eigenbedarfskündigung habe nach Ansicht des Landgerichts ihren zentralen Grund nicht darin gehabt, dass auf Grundlage geänderter Lebensverhältnisse und -bedürfnisse ein neu entstandenes oder erweitertes Eigennutzungsinteresse umgesetzt werden sollte. Es sei dem Kläger stattdessen darum gegangen, eine seiner Wohnungen zu veräußern. Da mit dieser Begründung das Mietverhältnis des Beklagten nicht wirksam hätte gekündigt werden können, bedeute es einen Rechtsmissbrauch des Klägers, den bestehenden Schutz seines Mieters durch ein Zusammenwirken mit seinem Ehemann zu umgehen.



LG Berlin, Urteil vom 02.06.202366 S 170/22 -

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Verschweigen einer beabsichtigten Eigennutzung macht spätere Eigen­bedarfs­kündigung rechts­missbräuchlich
    Amtsgericht Marbach am Neckar, Urteil vom 19.05.2022
    [Aktenzeichen: 3 C 166/21]
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 18.05.2022
    [Aktenzeichen: 25 C 211/21]

zurück zur Übersichtsseite

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#