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Immobilienrecht, Wohneigentumsrecht

[04.08.2023] Fehlender Verteilerschlüssel in Wirtschaftsplan: Beschluss über Vorschüsse entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Keine Änderung des Verteilerschlüssels durch Beschluss über Vorschüsse

Liegt einem Wirtschaftsplan ein fehlerhafter Verteilerschlüssel zugrunde, so entspricht der Beschluss über die Vorschüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch einen Beschluss über die Vorschüsse kann nicht der Verteilerschlüssel geändert werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Groß-Gerau gegen einen Beschluss über Vorschüsse. Die Gemeinschaft bestand nur aus einem weiteren Eigentümer. Der Beschluss beruhte auf einem Wirtschaftsplan, der den Verteilerschlüssel fehlerhaft wiedergab. Im Wirtschaftsplan war ein Verteilerschlüssel von 50:50 angegeben. Die Teilungserklärung sah aber eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Nachdem das Amtsgericht über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Frankfurt a.M. eine Entscheidung fällen.

Unzulässiger Beschluss über Vorschüsse

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Beschluss über die Vorschüsse angesichts des fehlerhaften Verteilerschlüssels im Wirtschaftsplan nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Frage der Kostenverteilung sei keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans seien die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden.

Keine Änderung des Verteilerschlüssels durch Beschluss über Vorschüsse

Zwar können die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch einen Beschluss einen von einer Vereinbarung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel regeln, so das Landgericht. Dies bedürfe aber einer gesonderten Beschlussfassung und könne nicht etwa konkludent im Rahmen der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung erfolgen. Dies wahre nicht das Transparenzgebot.



LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.02.20232-13 T 1/23 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 372/rb)


Vorinstanz:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss vom 24.11.2022
    [Aktenzeichen: 62 C 106/22 (16)]

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