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Aktuelle UrteileImmobilienrecht

Immobilienrecht, Mietrecht

[15.05.2023] BGH: Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Auswirkung auf ordentliche Kündigung

Schonfristzahlung bewirkt nur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Der Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Auswirkung auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die ordentliche Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Diese beruhten darauf, dass der Mieter wegen angebliche Mängel seine Miete gemindert hatte. Nachdem die Vermieterin Räumungsklage erhoben hat, glich der Mieter sämtliche Rückstände aus.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab der Räumungsklage statt. Es hielt die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam. Das Landgericht Berlin sah dies anders. Aufgrund der Schonfristzahlung sei nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung unwirksam geworden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Räumungsanspruch bestehe, da die ordentliche Kündigung wirksam sei. Die Schonfristzahlung ändere daran nichts. Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe nur Folgen für die fristlose Kündigung. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung bleibe von der Schonfristzahlung unberührt. Die Regelung sei weder unmittelbar noch analog auf eine ordentliche Kündigung anwendbar. Dies entspreche der gesetzgeberischen Entscheidung, die von der Rechtsprechung zu beachten sei.



BGH, Urteil vom 05.10.2022VIII ZR 307/21 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)


Vorinstanzen:
  • AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.02.2020
    [Aktenzeichen: 5 C 156/18]
  • LG Berlin, Urteil vom 20.08.2021
    [Aktenzeichen: 66 S 98/20]
Gleichlautende Entscheidung:
  • BGH, Beschluss vom 15.08.2012
    [Aktenzeichen: VIII ZR 238/12]

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