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Familienrecht, Sorgerecht

[06.02.2024] Ruhen der elterlichen Sorge: Erfordernis der Bestellung eines Vormunds trotz Inobhutnahme des Kindes durch Jugendamt

Befugnisse aufgrund Inobhutnahme nur vorläufiger Natur

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet, ist die Bestellung eines Vormunds angezeigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Kind vom Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde, da die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufiger Natur sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde im Ruhrgebiet ein unbegleitetes, minderjähriges Kind aus dem Kurdengebiet der Türkei vom Jugendamt in Obhut genommen. Zu den Eltern des Kindes bestand alle zwei bis vier Wochen telefonischer Kontakt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten und der Sprachbarriere war die Kommunikation sehr eingeschränkt. Das Jugendamt beantragte daher die Bestellung eines Vormunds.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Recklinghausen wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach könne das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme sämtliche zum Wohle des Kindes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Bestellung eines Vormunds sei daher nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Jugendamts.

Oberlandesgericht bejaht Erfordernis der Bestellung eines Vormunds

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Jugendamts. Zunächst stellte das Gericht aufgrund der Schwierigkeiten mit einer Kontaktaufnahme und Verständigung mit den Kindeseltern das Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB fest. Weiter führte es aus, dass in diesem Fall gemäß § 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das Kind ein Vormund zu bestellen sei. Dem stehen die Befugnisse des Jugendamts aus der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII nicht entgegen. Es sei zu beachten, dass die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufig seien.



OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.20234 UF 108/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • AG Recklinghausen, Beschluss vom 21.07.2023
    [Aktenzeichen: 42 F 101/23]

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