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Aktuelle UrteileFamilienrecht

Familienrecht, Scheidungsrecht

[17.01.2024] Kein Absehen von Scheidung bei Leiden der Kinder unter Trennung

Nichtdurchführung der Scheidung führt nicht zwingend zum Zusammenkommen der Eltern

Leiden die Kinder unter der Trennung der Eltern, so begründet dies kein Absehen von der Scheidung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB. Denn wenn ein Elternteil die Fortführung der Ehe rundheraus ablehnt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Eltern wieder zusammenkommen und sich damit das Leid der Kinder verringert. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde eine Ehe durch das Amtsgericht Albstadt geschieden. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Sie führte an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter unter der Trennung der Eltern leide. Sie habe depressive Verstimmungen und könne die Trennung der Eltern nicht akzeptieren. Die Ehefrau beantragte daher aus Kindeswohlgründen das Absehen von der Scheidung. Der Ehemann wollte unter keinen Umständen die Ehe fortführen und hielt daher am Scheidungswillen fest.

Leid des Kindes wegen Trennung begründet kein Absehen von Scheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen die Ehefrau. Ein Absehen von der Scheidung aus Kindeswohlgründen gemäß § 1568 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Härteklausel greife nur, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Kindeswohlinteresse notwendig ist. So liegt der Fall hier nicht.

Absehen der Scheidung führt nicht zum Zusammenkommen der Eltern

Zwar könne das Kind unter der Trennung der Eltern leiden, so das Oberlandesgericht. Dieses Leid werde aber nicht dadurch vermindert, dass vom Ausspruch der Scheidung abgesehen werde, weil dies nicht zur Folge habe, dass die Eltern wieder zusammenkommen.



OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.202318 UF 30/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • Amtsgericht Albstadt, Beschluss vom 06.06.2023
    [Aktenzeichen: 2 F 305/22]

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