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Familienrecht
[01.12.2023] Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Regelung der Umgangskontakte
Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels
Wird auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Umgangskontakte verzichtet, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Bochum im Mai 2023 die Umgangskontakte eines Kindesvaters zu seinem etwa 15-jährigen Sohn geregelt. Danach durfte der Vater sein Kind alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich nehmen. Obwohl das Kind schwerstbehindert war und die Kindesmutter in Abrede stellte, dass der Kindesvater sich um das Kind gut kümmern könne, holte das Gericht kein Sachverständigengutachten ein. Aus diesem Grund legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Entscheidung des Amtsgerichts leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler, da das Gericht die Frage, ob die angestrebte Ausweitung des Umgangs mit dem Kindeswohl vereinbar ist, nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt hat. Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Gutachtens stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar.
OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2023 - 4 UF 89/23 -
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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AG Bochum, Beschluss vom 22.05.2023
[Aktenzeichen: 86 F 5/22]
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