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Familienrecht

[23.10.2023] Unterhaltsvorschuss: Einwand der Leistungs­unfähig­keit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens erst in Beschwerdeinstanz möglich

Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung muss von Amts wegen berücksichtigt werden

Der Einwand der Leistungs­unfähig­keit nach § 7 a UVG kann im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch erst in der Beschwerdeinstanz erfolgen. Denn die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Vater zweier minderjähriger Kinder im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Dieburg von der Unterhaltsvorschusskasse im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Da sich der Kindesvater zu der Forderung nicht äußerte, gab das Amtsgericht dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, lediglich Leistungen vom Jobcenter zu erhalten und somit nicht leistungsfähig zu sein.

Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung wegen Leistungsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Es hielt mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2023 - XII ZB 190/22 - die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs für unzulässig, da der Kindesvater leistungsunfähig sei und somit § 7 a UVG greife.

Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei § 7 a UVG auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift erstinstanzlich nicht beachtet wurde. Dem stehe § 256 Satz 2 FamFG nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG handele. Die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung nach § 7 a UVG sei ein von Amts wegen von den Trägern der Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigendes rechtliches Verfolgungshindernis.



OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.20236 UF 121/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • AG Dieburg, Beschluss vom 28.04.2023
    [Aktenzeichen: 53 F 104/23 VU]

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