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Familienrecht

[16.10.2023] Gerichtliche Regelung des Regel- und Ferienumgangs umfasst nicht Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten

Aus formlose Vereinbarung der Eltern über Telefontermine kann nicht vollstreckt werden

Billigt das Gericht einen Vergleich der Eltern über den Regel- und Ferienumgang, so umfasst dies kein Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten. Aus einer formlosen Vereinbarung der Eltern über Telefontermine kann nicht vollstreckt werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg schlossen die Eltern eines minderjährigen Kindes im Januar 2023 einen Vergleich über den Regel- und Ferienumgang. Dieser Vergleich wurde vom Gericht gebilligt. Zugleich vereinbarten die Eltern Telefontermine des Kindesvaters mit dem Kind. Diese Vereinbarung sollte auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern nicht in dem Vergleich aufgenommen werden. Nachdem der Kindesvater in der Folgezeit mehrmals außerhalb der vereinbarten Telefonzeiten mit seinem Kind telefoniert hatte, beantragte die Kindesmutter die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Amtsgericht wies Ordnungsgeldantrag zurück

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies den Ordnungsgeldantrag der Kindesmutter zurück. Die Regelung zu den Telefonkontakten sei nicht volltreckbar, weil sie nicht in dem Vergleich aufgenommen wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter.

Kammergericht verneint ebenfalls Vollstreckbarkeit der Vereinbarung über Telefontermine

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die formlos aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung der Eltern über die Telefontermine stelle kein vollstreckbarer Titel im Sinne von § 86 FamFG dar. In den Anrufen des Kindesvaters liege zudem kein Verstoß gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich.

Keine Untersagung von telefonischen Kontaktaufnahmen durch Regelung des persönlichen Umgangs

In der Regelung des persönlichen Umgangs werde nach Auffassung des Kammergerichts nicht zugleich jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt. Direkte Umgangskontakte seien nicht vergleichbar mit indirekten Kontakten per Telefon oder Messengerdienst. Diese weichen nach ihrer Charakteristik und Intensität deutlich voneinander ab. Zudem sei hier zu beachten, dass die telefonischen Kontakte nach dem Willen der Eltern gerade nicht durch den Vergleich umfasst sein sollten, so dass der Umgangsvergleich nicht im Sinne eines konkludenten umfassenden Ausschlusses ausgelegt werden könne. Dies würde die Grenzen der zulässigen Titelauslegung überscheiten.



KG Berlin, Beschluss vom 15.08.202317 WF 51/23 -

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Gerichtliche Umgangsregelung beinhaltet kein Umgangsverbot für außerhalb der Umgangszeiten
    OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2023
    [Aktenzeichen: 9 WF 2/23]
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Beschluss vom 11.04.2023
    [Aktenzeichen: 155A F 1049/23]

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