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Familienrecht

[13.03.2023] In sorgerechtlichen Verfahren setzt Inobhutnahme durch Jugendamt entsprechende gerichtliche Entscheidung voraus

Jugendamt muss sofortige gerichtliche Entscheidung erwirken

Kommt das Jugendamt während eines laufenden sorgerechtlichen Verfahrens zum Schluss, dass das Kind aus dem Elternhaushalt herausgenommen werden sollte, muss es eine entsprechende familien­gerichtliche Entscheidung herbeiführen. An diese Entscheidung ist das Jugendamt gebunden und kann insbesondere nicht eigenmächtig das Kind in Obhut nehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Hannover im Jahr 2023 darüber zu unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Inobhutnahme mehrerer Kinder durch das Jugendamt während eines laufenden sorgerechtlichen Verfahrens zulässig war. Das Jugendamt befürchtete, dass der Kindesvater wie bereits geschehen mit den Kindern untertauchen werde.

Unzulässigkeit der Inobhutnahme

Das Verwaltungsgericht Hannover hat erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung zum weiteren Aufenthalt der Kinder herbeiführen müssen. Die Entscheidung, wie immer diese ausgefallen wäre, hätte das Jugendamt hinnehmen müssen und wäre nicht berechtigt gewesen, eine aus seiner Sicht fachlich falsche Entscheidung des Familiengerichts mittels einer unmittelbar anschließenden Inobhutnahme zu überspielen.



VG Hannover, Beschluss vom 13.02.20233 B 446/23 -

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)



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