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Familienrecht

[09.03.2023] Keine Erzwingung einer Kindesanhörung mittels Ordnungs- oder Zwangsmitteln

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden. Insofern besteht eine Gesetzeslücke. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Mutter ihr 4-jähriges Kind im Rahmen eines Umgangsverfahrens wiederholt nicht zur Kindesanhörung brachte, verhängte das Amtsgericht Lörrach im Oktober 2022 gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Unzulässige Festsetzung von Ordnungsgeld gegen Kindesmutter

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde. Ohnehin sei fraglich, ob das persönliche Erscheinen eines Elternteils zur Kindesanhörung angeordnet werden dürfe.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht. Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen. Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell und vorläufig entzogen werden. Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.



OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.20235 WF 138/22 -

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Sorge­rechts­entscheidung setzt Anhörung des Kindes voraus
    Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.02.2022
    [Aktenzeichen: 6 UF 5/22]
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lörrach, Beschluss vom 20.10.2022
    [Aktenzeichen: 10 F 289/22]
Entgegengesetzte Entscheidung:
  • Durchsetzung eines erneuten Termins zur Kindesanhörung mittels Zwangsmittel
    OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023
    [Aktenzeichen: II-1 UF 39/23]

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