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Bankrecht

[19.01.2024] Grobe Fahrlässigkeit: Bank muss Geld nach Phishing nicht zurückzahlen

Kein Anspruch auf Erstattung des unautorisierten Zahlungsvorgangs

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen Anruf von der Bank erhält, sollte die Alarmglocken läuten hören und genau prüfen. Wer trotzdem seine Daten und Transaktionen freigibt, handelt grob fahrlässig – und kann das verloren gegangene Geld laut LG Lübeck nicht von seiner Bank zurückverlangen.

Ein Mann möchte sich am Abend per Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Die aufgerufene Webseite kommt ihm komisch vor. Er ruft die Webseite lieber erneut mit seinem Smartphone auf. Die gleiche Webseite erscheint. Der Mann wird aufgefordert, seine persönlichen Daten einzugeben. Das tut er. Daraufhin erscheint auf der Webseite ein Zahlencode mit der Mitteilung, er werde gleich einen Anruf erhalten. Kurz darauf gegen 21.30 Uhr meldet sich eine Frau am Telefon und gibt sich als Bankmitarbeiterin aus. Sie erklärt, der Mann müsse für die Anmeldung die TAN-App auf seinem Smartphone öffnen und die Anmeldung freigeben. Das tut der Mann. Daraufhin fragt die Anruferin, ob der Mann ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle. Das bejaht er. Die Anruferin erklärt dann, zum Test werde sie einen Betrag auf das Konto überweisen, das müsse der Mann in seiner App freigeben. Auch das tut der Mann. Was genau er auf seiner App freigibt, überprüft er nicht. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass mehrere Tausend Euro auf seinem Konto fehlen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann das Geld von seiner Bank zurück. Auf dem Server der Bank müsse ein Virus gewesen sein. Er habe zum Test nur 1 € zur Überweisung freigegeben. Die Bank will das Geld nicht erstatten. Der Mann hätte den Betrug in Form des sogenannten Phishings (Password Fishing) erkennen müssen und nicht 15.000 € zur Überweisung freigeben dürfen.

Bank muss über Phishing ergaunertes Geld nicht erstatten

Bekommt der Mann sein Geld zurück? Das LG hat entschieden: Nein. Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sogenannter nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Das heißt nicht aufmerksam genug war, obwohl er hätte bemerken müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei und ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung hätte misstrauisch machen müssen. Der Mann hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur 1 €. Dies habe er nicht getan.



LG Lübeck, Urteil vom 19.12.20233 O 83/23 -

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)



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