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Aktuelle UrteileArzthaftungs- und Medizinrecht

Arztrecht, Medizinrecht, Strafrecht

[24.01.2024] Wahrscheinlicher Widerruf der ärztlichen Approbation ist bei Strafzumessung zu berücksichtigen

Bei fehlender Erörterung ist Entscheidung über Strafhöhe angreifbar

Ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wahrscheinlich, so muss dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wird dieser Umstand nicht erörtert, ist die Entscheidung über die Strafhöhe angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arzt aufgrund des Todes eines Patienten infolge eines Behandlungsfehlers vom Amtsgericht Gütersloh wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Das Landgericht Bielefeld bestätigte diese Entscheidung. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Hamm über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation im Rahmen der Strafzumessung habe erörtert werden müssen.

Keine Beanstandung der fehlenden Erörterung der Möglichkeit des Widerrufs der Approbation

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Nichterörterung der Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht zu beanstanden sei. Denn dass der Widerruf der Approbation hier droht, sei unwahrscheinlich. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte nach wie vor als Arzt tätig. Würde von der zuständigen Behörde ernsthaft ein Widerruf erwogen, so wäre es naheliegend gewesen, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Disziplinarische Vorermittlungen seien hier aber nicht ersichtlich.



OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2023III-3 ORs 60/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Auswirkung einer Geldstrafe auf berufliche Zukunft eines Medizinstudenten muss berücksichtigt werden
    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2017
    [Aktenzeichen: 1 Ss 174/17]
Vorinstanz:
  • LG Bielefeld, Urteil
    [Aktenzeichen: 022 Ns 33/22]

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