ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Aktuelle UrteileArbeitsrecht

Arbeitsrecht

[12.03.2024] Lokführerstreik kann weitergehen - Bahn scheitert auch in der zweiten Instanz

Eilantrag der Bahn auf Untersagung GDL-Streiks zurückgewiesen

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und im Güteverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht nach der heutigen Berufungsverhandlung entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbandes der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Der Vorsitzende Richter Dr. Michael Horcher führte zur Begründung der Entscheidung der Kammer aus, dass der Streik insbesondere nicht deshalb rechtswidrig sei, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu könne nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden könnten. Insoweit sei grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien abzustellen.

Wegen des Selbstbestimmungsrechts der Gewerkschaft könnten Umstände, die in der sog. Verhandlungsphase zeitlich davor lägen, nicht berücksichtigt werden. Der Streik sei auch verhältnismäßig. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeitskampfrecht bzw. die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden habe. Eine Ankündigungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr hielt das Gericht noch für angemessen.

Mit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.



Hessisches LAG, Urteil vom 12.03.202410 GLa 229/24 -

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)


Vorinstanz:
  • Streiks der GDL sind zulässig
    ArbG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2024
    [Aktenzeichen: 12 Ga 37/24]

zurück zur Übersichtsseite

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#