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Arbeitsrecht

[17.08.2023] BAG: Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnissen

Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Er meinte, seine frühere Arbeitgeberin müsse das Zeugnis mit einer versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Kein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit der Beklagten und der geringen Relevanz bei der Realisierung des Zeugniszwecks kein Anspruch auf die gewünschte Berichtigung des Arbeitszeugnisses zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich bei leicht überdurchschnittlichen Bewertungen auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Es sei zu beachten, dass die Regelung zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses durch § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO abschließend geregelt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht herangezogen werden, um abschließende gesetzliche Regelungen zu erweitern.

Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Ob ein Anspruch auf Aufnahme der Schlussformel dann besteht, wenn der Arbeitgeber in den von ihm erteilten Arbeitszeugnissen standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet, hielt das Bundesarbeitsgericht für offen. Ein solcher Fall lag hier nämlich nicht vor.



BAG, Urteil vom 25.01.20229 AZR 146/21 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)


Vorinstanzen:
  • ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 27.10.2020
    [Aktenzeichen: 1 Ca 1729/20]
  • LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021
    [Aktenzeichen: 3 Sa 800/20]
Gleichlautende Entscheidung:
  • Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
    BAG, Urteil vom 11.12.2012
    [Aktenzeichen: 9 AZR 227/11]
Entgegengesetzte Entscheidung:
  • LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
    [Aktenzeichen: 12 Sa 974/10]

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