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[05.05.2023] Fristlose Kündigungen der an „wilden Streiks“ beteiligten Rider der Gorillas wirksam

Beteiligung an „wilden“ Streiks stellt erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen dar

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (sog. Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem „wilden“ Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten. In einem weiteren Verfahren ist die fristlose Kündigung der Gorillas nicht bestätigt worden, weil die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem „wilden“ Streik nicht feststand.

Bei dem Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als Rider beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als „wilder“ Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren.

Wilder Streik nicht von GG gedeckt

Das Landesarbeitsgericht hat die Beteiligung an den „wilden“ Streiks als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet und ist davon ausgegangen, dass die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz1 zu beurteilen sei, dies auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC)2. In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, wurden die außerordentlichen Kündigungen bestätigt.

In dritten Fall nur ordentliche Kündigung bestätigt

In einem weiteren Verfahren konnte die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion vom Gericht nicht festgestellt werden. In diesem Verfahren hat die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde jedoch bestätigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in allen drei Verfahren nicht zugelassen.



LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.20236 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22 -

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an wildem Streik wirksam
    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
    [Aktenzeichen: 20 Ca 10257/21]LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
    [Aktenzeichen: 20 Ca 10258/21]LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
    [Aktenzeichen: 20 Ca 10259/21]

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