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Verwaltungsrecht

[23.04.2024] Corona-Pandemie: OVG Saarland muss erneut über die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Februar und März 2021 entscheiden

Feststellungen genügen nicht, die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat drei Urteile des Ober­verwaltungs­gerichts des Saarlandes zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ober­verwaltungs­gericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerinnen in den drei Normenkontrollverfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt, sogenannte Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte bzw. Möbel- und Einrichtungshäuser. Sie wenden sich gegen die Schließung von Ladengeschäften durch § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18. Februar 2021. Nach dieser Vorschrift war die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich untersagt; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Geschäfte auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften ("Mischsortimentsklausel"). Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 wenden sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels nur zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden ("Click & Meet"). Das OVG hat die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar 2021 festgestellt. Die Vorschrift habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, denn die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe die Antragstellerinnen gleichheitswidrig belastet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das OVG die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar, 26. Februar und 6. März 2021 festgestellt, soweit die Vorschriften den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verboten. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht; außerdem hätten die Bestimmungen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragstellerinnen eingegriffen.

Tatsachengrundlage zu schmal

Auf die Revisionen des Saarlandes hat das BVerwG die Urteile aufgehoben und die Sachen an das OVG zurückverwiesen. Das OVG hat die Bewertung, die sogenannte Mischsortimentsklausel habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei der Annahme, die angegriffenen Vorschriften seien unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, soweit der Betrieb von Möbel- und Einrichtungshäusern untersagt war, hat es die Erforderlichkeit der Maßnahmen verneint, ohne - wie geboten - den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Zudem hat es bei der Prüfung der Wirksamkeit von stattdessen in Betracht kommenden Hygienemaßnahmen allein die Ladengeschäfte der Antragstellerinnen betrachtet, ohne die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick zu nehmen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend über die Anträge entscheiden; das hat zur Zurückverweisung der Verfahren an das OVG geführt.



BVerwG, Urteil vom 19.04.20243 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.22 -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)



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