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Verwaltungsrecht

[23.04.2024] Paddel-Verbot auf Fluss stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar

Eilantrag gegen Paddel-Verbot auf der Fränkischen Saale bleibt ohne Erfolg - Paddel-Verbot bleibt vorläufig in Kraft bleibt

Das Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg hat einen Eilantrag gegen das sog. Paddel-Verbot des Landratsamts Bad Kissingen auf der Fränkischen Saale abgelehnt. Das bedeutet, dass das Paddel-Verbot vorläufig in Kraft bleibt.

Landratsamt Bad Kissingen hatte mit Allgemeinverfügung vom Februar 2024 das Befahren der Fränkischen Saale mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft auf der gesamten Strecke im Landkreis Bad Kissingen mit Ausnahme von zwei Gewässerteilstrecken bis auf Weiteres verboten. Hiergegen wendete sich der Antragsteller als aktiver Kanusportler und direkter Anrainer der Fränkischen Saale mit einer Klage und beantragte im nunmehr entschiedenen Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Umsturzgefährdete Bäume rechtfertigen Paddel-Verbot

Diesen Antrag hat das VG abgelehnt. Die Allgemeinverfügung ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer rechtmäßig. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass nach derzeitigem Kenntnisstand auf der gesamten Strecke der Fränkischen Saale im Landkreis Bad Kissingen – mit Ausnahme der zwei in der Allgemeinverfügung ausgenommenen Gewässerteilstrecken – eine abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Der Allgemeinverfügung des Landratsamts liege die ausreichend gesicherte Prognose zugrunde, dass mehrere Tausend Bäume entlang der Fränkischen Saale eine überdurchschnittlich hohe Bruchgefahr aufweisen.

Kein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte

Das Paddel-Verbot stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers, insbesondere in das Grundrecht auf Naturgenuss oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, dar. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.



VG Würzburg, Beschluss vom 12.04.2024W 4 S 24.388 -

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/ab)



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