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Vorweggenommene Erbfolge

Eine vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögenswerten unter Lebenden mit Rücksicht auf die Erbfolge. Wenn der spätere Erblasser schon vor seinem Tod Vermögenswerte als Schenkung auf seine späteren Erben überträgt, ist dies eine vorweggenommene Erbfolge, wenn dies unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil geschieht. Wichtig ist dabei, dass der Erblasser keine Gegenleistung erhält.

Ein häufiges Beispiel für die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung einer Immobilie. Der Erblasser lässt sich dann oft ein Nutzungsrecht an der Immobilie eintragen, damit er bis zu seinem Tod in der Immobilie wohnen kann. Der Erbe hat hingegen ab dem Zeitpunkt der Übertragung die auf das Grundstück entfallenden Lasten zu tragen.

Warum schon zu Lebzeiten übertragen?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die Schenkung unter Lebenden im Gegenteil zu der Übertragung als Erbe generell steuerliche Vorteile hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Schenkungssteuer, die bei der Übertragung einer Immobilie anfällt, ist genauso hoch, wie die Erbschaftssteuer.

Zu beachten gilt, dass der Freibetrag, der sowohl für die Schenkung als auch für das Erbe zählt, im Falle der Schenkung alle zehn Jahre genutzt werden kann. Im Falle des Erbes kann man ihn logischerweise nur einmal ausschöpfen.

Grundsätzlich ist eine Übertragung des Vermögens unter Lebenden gut zu durchdenken. Wenn die Immobilie einmal übereignet wurde, kann dies nur schwer rückgängig gemacht werden. Es gibt zwar Möglichkeiten, sich eine Rückübertragung für bestimmte Fälle vorzubehalten und diese im Grundbuch sichern zu lassen, verbunden ist eine solche Rückübertragung jedoch mit einer Menge Aufwand.

Ein Grund für die Übertragung kann sein, dass man bereits vor der Pflege die Leistungen der pflegenden Personen honorieren möchte.

Zusammengefasst

Durchdenken Sie die Entscheidung einer vorweggenommenen Erbfolge gut und sprechen Sie die genauen Bedingungen mit den Empfängern ab. Behalten Sie sich gegebenenfalls eine Rückübertragung vor.

Wir beraten Sie gerne zu der vorweggenommenen Erbfolge. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontaktformular.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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