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Vermächtnis

Im Rahmen der rechtlichen Nachfolgegestaltung ist es möglich, einzelne Vermögenspositionen zu vermachen, ohne dass die bedachte Person die Rechtsstellung als Erbe erhalten soll. 

Eine solche Zuwendung nennt sich Vermächtnis.

Der Vermächtnisnehmer erhalt einen Anspruch gegen den Erben, die vermachte Vermögensposition heraus zu geben.

Anders als der Erbe, rückt der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein und hat keinen direkten Zugriff auf das Erbe, wird damit auch nicht Teil einer möglichen Erbengemeinschaft.  Der Vermächtnisnehmer haftet deshalb auch grundsätzlich nicht für die Schulden des Erblassers.

Als Vermächtnis kommen sowohl Geldzuwendungen als auch konkrete Gegenstände oder auch sonstige Rechte und Forderungen in Betracht.

Im Zuge der Testamentsgestaltung ist es von Bedeutung, dass die erbrechtlichen Begrifflichkeiten in dem richtigen Sinne und trennscharf verwendet werden.  Ziel der Gestaltung ist die Vermeidung von Unklarheiten, welche ein Einfalltor für erbrechtliche Auseinandersetzungen bieten können.

Der Vermächtnisnehmer ist seinerseits nicht zur Annahme des Vermächtnisses verpflichtet. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine einmal erklärte Annahme in der Regel nicht geändert werden kann.

Damit aus Ihrem Testament deutlich hervorgeht, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer werden soll und welche Gegenstände erfasst werden sollen, beraten wir Sie gerne individuell zu Ihrem Testament.

Der Vermächtnisanspruch kann in bestimmten Fällen in Folge eines Pflichtteilsanspruches gekürzt werden.

Das Vermächtnis ist für den Empfänger steuerpflichtig, wobei für den Vermächtnisnehmer Steuerfreibeträge gelten können.

Gerne Beraten wir Sie in allen Fragen im Zusammenhang zu diesem Thema. Im Rahmen unserer Gestaltung greifen wir Vermächtnislösungen für Sie gedanklich auf.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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