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Testamentsanfechtung

Der Inhalt eines Testaments ist für die Betroffenen nicht immer nachzuvollziehen. Teilweise erscheint es zweifelhaft, ob das Testament den tatsächlichen Willen des Erblassers wiederspiegelt. Ein Instrument die Wirkungen testamentarischer Verfügungen aufzuheben, ist die Testamentsanfechtung.

Nur wirksame Verfügungen anfechten

Im Vorfeld ist zu prüfen, ob die jeweilige Verfügung überhaupt Wirksamkeit entfaltet. Dafür muss das Testament formgültig erstellt worden sein. Der Wirksamkeit könnte auch eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung entgegengestanden haben. Diese Frage stellt sich regelmäßig im Hinblick auf eine Demenzerkrankung.

Das Zivilrecht folgt einem Grundsatz, nach dem die Auslegung einer Verfügung, also die Erforschung des wirklichen Willens einer Anfechtung vorauszugehen hat. Vor einer möglichen Anfechtung sind daher der genaue Wortlaut und die Begleitumstände zum Zeitpunkt der Errichtung zu erforschen.

Gründe für eine Testamentsanfechtung

Eine Testamentsanfechtung muss auf vorgeschriebene Anfechtungsgründe gestützt werden können. Anerkannt ist die Anfechtung für den Fall, dass dem Erblasser ein wesentlicher Irrtum bei der Verfassung des Testaments unterlaufen ist. Dies kann Ereignisse vor der Testamentserrichtung aber auch die Entwicklung nach Errichtung des Testaments betreffen. Irrtümer, die zu einer Testamentsanfechtung berechtigen, sind dabei auch die Fälle, in denen der Erblasser sich verschreibt oder sich über die Bedeutung seiner gewählten Worte irrt.

Hat der Erblasser bei Testamentserrichtung vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände als selbstverständlich zu Grunde gelegt und sich hierüber geirrt, so spricht man von einer Testamentsanfechtung aufgrund eines Motivirrtums. Handelt es sich dabei um eine für den Erblasser besonders schwerwiegende Vorstellung oder Erwartung und hätte der Erblasser bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände anders testiert, ist die Testamentsanfechtung möglich. Dabei müssen die Umstände im Testament nicht genannt sein.

Beispiele für anerkannte Motivirrtümer im Rahmen einer Testamentsanfechtung sind die Vermögensgefährdung durch den Beitritt des Erben zu einer Sekte, oder die enttäuschte Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens bzw. der Pflege des Erblassers durch die Bedachten.

Die Anfechtung ist auch möglich, wenn der Erblasser einen späteren Pflichtteilsberechtigten unwissend übergangen hat.

Ein weiterer Grund für eine Testamentsanfechtung ist die Bedrohung des Erblassers. Von einer solchen widerrechtlichen Drohung wird ausgegangen, wenn der im Testament Bedachte dem Erblasser mit körperlicher Gewalt oder einer Strafanzeige gedroht hat, um diesen zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung zu bewegen. Hiervon zu trennen ist die bloße Beeinflussung des Erblassers, beispielsweise durch aufdringliche Bitten. Hier scheidet die Testamentsanfechtung aus.

Wie bei einem Irrtum muss auch bei der Drohung eine Verbindung zu der testamentarischen Verfügung bestehen. Hätte der Erblasser auch ohne Irrtum oder Drohung so testiert, wird eine Testamentsanfechtung unmöglich.

Verfahren und Frist einer Testamentsanfechtung

Im Grundsatz ist zur Testamentsanfechtung berechtigt, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zu Vorteil kommt. Hiervon existieren jedoch Ausnahmen.

In der Regel hat die Testamentsanfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. In vielen Fällen (z. B. Erbeinsetzung, Enterbung) ist jedoch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zwingend vorgeschrieben.

Auch hinsichtlich Form und Inhalt der Erklärung bestehen Besonderheiten.

In jedem Fall kann die Testamentsanfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen, welche mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Einer Testamentsanfechtung hat eine umfassende Sachverhaltsprüfung vorauszugehen. Sollte eine Anfechtung in Frage kommen, sind deren Rechtsfolgen im Einzelfall abzuwägen. Gerne Beraten wir Sie, sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Testamentes haben. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontaktformular.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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