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Pflichtteilsrecht

Ein Verwandter ist verstorben und hat Sie in seinem Testament oder Erbvertrag nicht bedacht?

Sie sind streng genommen enterbt. Das ist für viele nicht überraschend, für andere jedoch unerfreulich und wird als unerfreulich empfunden.

Möglicherweise steht Ihnen aber ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu.

 

1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Angehörigen. Dazu zählen nach § 2303 BGB:

  • Kinder, Enkel, Urenkel
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • die Eltern des Verstorbenen

 

Nicht alle der oben aufgeführten Personen haben zugleich einen Pflichtteilsanspruch. Direkte Abkömmlinge (Kinder) und Eheleute haben gegenüber den anderen Vorrang. Die Enkel haben nur einen Anspruch, wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr leben. Die Eltern des Verstorbenen haben nur einen Anspruch werden nur dann einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen können, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder und keinen Ehegatten hatte.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Großeltern, Geschwister oder entferntere Verwandte.

 

2. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.

Wie hoch dieser jedoch ist, richtet sich danach, wer neben Ihnen erbt oder pflichtteilsberechtigt ist.

Insbesondere bei komplizierteren Familienverhältnissen ist hier Einiges zu beachten.

 

3. Wie setzt man den Pflichtteilsanspruch gegen die Erben durch?

Gehören Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, schreiben wir für Sie die Erben an und fordern ein vollständiges Nachlassverzeichnis an, aus dem sich die Vermögenswerte des Nachlasses ergeben. Aus dem Nachlasswert wird dann nach Ihrer Pflichtteilsquote eine Summe berechnet, die wir für Sie von den Erben anfordern.

 

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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