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Grundbuchberichtigung

Durch den Erbfall werden die Erben mit dem Todeszeitpunkt automatisch Eigentümer aller im Erbe enthaltenen Vermögensgegenstände, damit auch der Immobilien. Somit stimmen die tatsächliche Eigentumslage und die im Grundbuch eingetragene Eigentumslage nicht mehr überein. Dies kann durch eine Grundbuchberichtigung behoben werden.

Warum ist eine Grundbuchberichtigung notwendig?

Durch das Grundbuch soll der Rechtsverkehr geschützt werden. Weil es bei Immobiliengeschäften um hohe Summen geht, ist das Grundbuch als Verzeichnis eingerichtet, aus dem sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ablesen lassen. Damit soll verhindert werden, dass jemand unberechtigt ein Grundstück mit einer Immobilie verkaufen kann.

Wenn Sie einen Kaufvertrag über eine Immobilie schließen, wird immer auch das Grundbuch bezüglich der Eigentumsverhältnisse geprüft. Wenn Sie als Eigentümer nicht in dem Grundbuch stehen, ist die Veräußerung schwierig.

Aus diesem Grund sollten Sie im Regelfall zeitnah nach dem Erbfall die Grundbuchberichtigung beantragen.

Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die Immobilie direkt nach dem Erbfall veräußert werden soll. In Diesem Fall ist es ausreichend, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Es muss dann allerdings die Erbenstellung nachgewiesen werden.

Der Grundbuchberichtigungsantrag

Der Antrag auf Grundbuchberichtigung kann von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker bei dem Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist entweder die Vorlage des Erbscheins oder des Testaments oder Erbvertrags samt Eröffnungsprotokoll notwendig.

Häufig kann der Antrag auf Grundbuchberichtigung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt werden.

Wenn der Grundbuchberichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird, fallen dafür keine Kosten an.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer Grundbuchberichtigung oder stellen für Sie den Antrag bei dem Grundbuchamt. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontaktformular.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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