Erbrecht: Digitaler Nachlass
Sichere Vererbung digitaler Nachlässe
Heutzutage hat fast jeder Mensch einen Internetaccount, z.B. bei Twitter, Facebook oder Instagram. Stirbt der Nutzer einer Internetplattform, so bleibt sein virtuelles Ich im Netz erhalten und damit auch seine Fotos, Nachrichten und Posts. Deshalb sollte man sich als Plattformnutzer nicht nur Gedanken über seinen irdischen, sondern auch über den „digitalen Nachlass“ machen. Denn für die Angehörigen oder Erben ist es oft problematisch, Internetaccounts löschen zu lassen oder die Verbreitung von Bildmaterialien zu verhindern. Doch was passiert wirklich mit dem „visuellen Ich“, wenn ein Mensch stirbt und wer ist für die Verwaltung der Daten verantwortlich?
1. Verantwortlich?
Grundsätzlich sind die Erben für die Verwaltung der Daten des Verstorbenen verantwortlich. Sie verwalten somit seine persönlichen Rechte. Dazu zählen z.B. Fotos und Nachrichten bei Facebook. Das ursprüngliche Urheberrecht an einem Text oder das Recht am eigenen Bild wird dann auf den Erben übertragen. Diese können dann der Verwendung von Fotos und Beiträgen zustimmen oder die Accounts des Verstorbenen löschen.
2. Welche Regelungen können Nutzer im Voraus treffen?
Die Internetaccounts und Verträge enden erst, wenn der Anbieter über den Tod des Nutzers informiert wurde. Somit kann es unter Umständen lange dauern, bis das virtuelle Ich mitsamt der Bilder und Nachrichten aus dem Internet genommen wird. Accountnutzer sollten daher schon zu Lebzeiten klare Regelungen treffen, wie mit den eigenen Accounts nach Ableben umgegangen werden soll. Accountnutzer sollten ihre Passwörter und Anmeldedaten einer Vertrauensperson zukommen lassen oder die Daten an einem sicheren Ort verwahren. Damit wird den Erben ermöglicht, einfacher Zugriff auf die Accounts zu erhalten und diese zu verwalten.
Der Accountnutzer sollte sich zu Lebzeiten Gedanken machen, was mit ihren Fotos, Nachrichten und Posts nach dem Tod geschehen soll. Diese Wünsche und Regelungen sollte der Nutzer dann in einem digitalen oder normalen Testament festhalten. Facebook bietet den Nutzern zusätzlich an, eine Person zu bestimmen, die im Todesfall für die Verwaltung des Accounts verantwortlich ist. Aus dem Profil kann auch eine Gedenkseite errichtet werden.
3. Problem: keine Hinterlegung oder veraltete Passwörter?
Oft hinterlegen die Nutzer jedoch ihre Anmeldedaten nicht oder aktualisieren ihre Liste nicht. Das führt dazu, dass Erben nur mit einem Todesnachweis des Nutzers ein Löschen des Accounts erreichen können. Um den „Todesbeweis“ zu führen, wird meist ein Erbschein, eine Sterbeurkunde oder eine Gerichtsverfügung benötigt.
Fazit: Falls Sie Nutzer eines Internetaccounts oder Erbe eines verstorbenen Nutzers sind, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Im Rahmen eines Erstgespräches können wir gerne die Einzelheiten ihres Falles besprechen und gegebenenfalls ein Testament nach ihren Vorstellungen fertigen. Sie können uns dazu jederzeit persönlich, telefonisch oder schriftlich erreichen.
Wir beraten auch immer wieder in Fernsehen und Rundfunk, so zuletzt unsere Rechtsanwältin Imke Weidenbach LL.M. bei WDR aktuell über das Thema:
