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Erbrecht: Digitaler Nachlass

Sichere Vererbung digitaler Nachlässe

Heutzutage hat fast jeder Mensch einen Internetaccount, z.B. bei Twitter, Facebook oder Instagram. Stirbt der Nutzer einer Internetplattform, so bleibt sein virtuelles Ich im Netz erhalten und damit auch seine Fotos, Nachrichten und Posts. Deshalb sollte man sich als Plattformnutzer nicht nur Gedanken über seinen irdischen, sondern auch über den „digitalen Nachlass“ machen. Denn für die Angehörigen oder Erben ist es oft problematisch, Internetaccounts löschen zu lassen oder die Verbreitung von Bildmaterialien zu verhindern. Doch was passiert wirklich mit dem „visuellen Ich“, wenn ein Mensch stirbt und wer ist für die Verwaltung der Daten verantwortlich?

1. Verantwortlich?

Grundsätzlich sind die Erben für die Verwaltung der Daten des Verstorbenen verantwortlich. Sie verwalten somit seine persönlichen Rechte. Dazu zählen z.B. Fotos und Nachrichten bei Facebook. Das ursprüngliche Urheberrecht an einem Text oder das Recht am eigenen Bild wird dann auf den Erben übertragen. Diese können dann der Verwendung von Fotos und Beiträgen zustimmen oder die Accounts des Verstorbenen löschen.

2. Welche Regelungen können Nutzer im Voraus treffen?

Die Internetaccounts und Verträge enden erst, wenn der Anbieter über den Tod des Nutzers informiert wurde. Somit kann es unter Umständen lange dauern, bis das virtuelle Ich mitsamt der Bilder und Nachrichten aus dem Internet genommen wird. Accountnutzer sollten daher schon zu Lebzeiten klare Regelungen treffen, wie mit den eigenen Accounts nach Ableben umgegangen werden soll. Accountnutzer sollten ihre Passwörter und Anmeldedaten einer Vertrauensperson zukommen lassen oder die Daten an einem sicheren Ort verwahren. Damit wird den Erben ermöglicht, einfacher Zugriff auf die Accounts zu erhalten und diese zu verwalten.
Der Accountnutzer sollte sich zu Lebzeiten Gedanken machen, was mit ihren Fotos, Nachrichten und Posts nach dem Tod geschehen soll. Diese Wünsche und Regelungen sollte der Nutzer dann in einem digitalen oder normalen Testament festhalten. Facebook bietet den Nutzern zusätzlich an, eine Person zu bestimmen, die im Todesfall für die Verwaltung des Accounts verantwortlich ist. Aus dem Profil kann auch eine Gedenkseite errichtet werden.

3. Problem: keine Hinterlegung oder veraltete Passwörter?

Oft hinterlegen die Nutzer jedoch ihre Anmeldedaten nicht oder aktualisieren ihre Liste nicht. Das führt dazu, dass Erben nur mit einem Todesnachweis des Nutzers ein Löschen des Accounts erreichen können. Um den „Todesbeweis“ zu führen, wird meist ein Erbschein, eine Sterbeurkunde oder eine Gerichtsverfügung benötigt.

4. Wie gehen einzelne Anbieter damit um?

Der Umgang von Online-Anbietern mit Konten und Daten von verstorbenen Kunden wurde noch nicht einheitlich geregelt.
Bei einigen Mailanbietern können die Erben nach Vorlage des Erbscheins auf das Postfach zugreifen, es aufrechterhalten oder auch löschen. Andere Mailanbieter geben keinerlei Daten an Erben heraus.
Google hat den Umgang mit dem Konto eines Verstorbenen bereits geregelt. Im Kontoaktivität-Manager können Nutzer festlegen, was im Falle einer längeren Nichtbenutzung des Accounts mit diesem geschehen soll. Es können Daten von Google automatisch gelöscht werden, wenn der Nutzer sechs Monate lang nicht eingeloggt war. Möglich ist auch, dass Google die Login-Daten nach diesem Zeitraum an eine vorab bestimmte Person übermittelt. Darüber hinaus gibt es die Funktion, sich von Google zunächst auffordern zu lassen, sich wieder einzuwählen, bevor es aktiv wird und die Daten löscht oder an andere vorab benannte Personen weitergibt.

Auch Facebook hat diese Funktion, dass das Konto nach dem Tod entweder gelöscht oder deaktiviert wird, oder dass eine vorab bestimmte Person Zugriff darauf erhält. Dieser Nachlasskontakt kann eine Kopie der auf Facebook geteilten Inhalte herunterladen. Dies betrifft lediglich Fotos, Videos und Beiträge, jedoch keine Nachrichten. Wenn das Profil deaktiviert wird, wird das Profil zwar vorübergehend gesperrt sowie Name und Fotos von den meisten Seiten, die der Verstorbene auf Facebook geteilt hat, entfernt. Mit den entsprechenden Zugangsdaten kann eine Deaktivierung des Kontos wieder rückgängig gemacht werden. Sobald das Konto gelöscht wird, werden Inhalte und Profil dauerhaft gelöscht und können nicht wiederhergestellt werden.

Fazit: Falls Sie Nutzer eines Internetaccounts oder Erbe eines verstorbenen Nutzers sind, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Im Rahmen eines Erstgespräches können wir gerne die Einzelheiten ihres Falles besprechen und gegebenenfalls ein Testament nach ihren Vorstellungen fertigen. Sie können uns dazu jederzeit persönlich, telefonisch oder schriftlich erreichen.

Wir beraten auch immer wieder in Fernsehen und Rundfunk, so zuletzt unsere Rechtsanwältin Imke Weidenbach LL.M. bei WDR aktuell über das Thema:

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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