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Der Erbschein

Nach dem Anfall einer Erbschaft findet sich der Erbe regelmäßig mit der Notwendigkeit eines sogenannten Erbscheines konfrontiert. Mit diesem Artikel möchten wir bei Ihnen ein erstes Verständnis zu dieser Materie schaffen und eine Beratung in unserem Hause vorbereiten.

Wir möchten Ihnen nachstehend erläutern, worum es sich bei einem Erbschein handeln, wer ihn wozu benötigt und welche Unterlagen zu seiner Erlangung erforderlich sind.

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes gerichtliches Zeugnis über das Erbrecht einer Person. Er weist den Erbteil eines Erben aus, wobei er rein deklaratorisch wirkt. Dies bedeutet, dass sich die Erbenstellung nicht anhand des Erbscheines entscheidet. Er ist vielmehr ein Legitimationspapier gegenüber Banken und Behörden.

Der Erbschein kann als Alleinerbschein ausgestellt werden, oder bei einer Mehrzahl von Erben als „Gemeinschaftlicher Erbschein“ erteilt werden.

Wer erhält einen Erbschein?

Den Erbschein erhält derjenige, der seine Erbenstellung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht nachweisen kann. Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein fordern, da sie keine Erben sind.

In welchen Situationen wird ein Erbschein benötigt?

Als ein Vertrauen schaffendes Nachweisdokument wird der Erbschein regelmäßig benötigt, wenn der Erbe in Kontakt mit Banken oder Grundbuchämtern tritt. Diese nehmen regelmäßig nur Handlungen gegenüber dem Erben vor, wenn sie auf seine behauptete Erbenstellung vertrauen dürfen. Ein Erbschein ist in der Regel nicht notwendig, wenn die beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls eines Erbvertrages vorliegt, da einem solchen Dokument der notwendige Vertrauenstatbestand innewohnt.

Welche Unterlagen werden zur Beantragung eines Erbscheines benötigt?

Mit dem Erbschein soll die Erbenstellung nachgewiesen werden. Insofern benötigt das zuständige Nachlassgericht, welches über den Antrag entscheidet in der Regel nachstehende Dokumente, wobei die Aufzählung je nach individuellem Fall variieren kann:

  • eine Sterbeurkunde des Erblassers
  • eine Heiratsurkunde des Erblassers, für die Witwe
  • eine Geburtsurkunde des Erben, als Abkömmling des Erblassers

Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein, wobei die Nachweise regelmäßig im Original zu erbringen sind.

Für die Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Im Rahmen unserer erbrechtlichen Mandatsarbeit erörtern wir mit Ihnen die Notwendigkeit eines Erbscheines und übernehmen für Sie gerne das Antragsverfahren sowie die weitere Kommunikation gegenüber dem Nachlassgericht.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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