ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Aktuelle UrteileErbrecht

Erbrecht, Tierschutzrecht, Tierrecht, Verwaltungsrecht

[21.09.2023] Alleinerbe muss Kosten für Unterbringung der Katzen des Erblassers in einem Tierheim tragen

Alleinerbe als Eigentümer und Halter der Katzen

Werden die Katzen eines Verstorbenen in ein Tierheim untergebracht, so hat der Alleinerbe des Verstorbenen die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Alleinerbe ist Eigentümer und Halter der Katzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 wurde in Niedersachsen der Leichnam eines Mannes in seiner Wohnung gefunden. Der Verstorbene hielt in der Wohnung zwei Katzen, die aufgrund des Todes des Halters erheblich vernachlässigt waren. Da die Hinterbliebenen des Verstorbenen kurzfristig nicht auffindbar waren, wurden die Katzen in ein Tierheim gebracht. Die dadurch entstandenen Koste sollte die später ermittelte Alleinerbin des Erblassers tragen. Diese war damit aber nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.

Kostentragungspflicht für Unterbringung der Katzen in Tierheim

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied gegen die Klägerin. Diese habe die Kosten der Unterbringung der Katzen in einem Tierheim tragen müssen. Die Klägerin sei nach § 1922 BGB Eigentümerin der beiden Katzen geworden und damit auch Besitzerin.

Alleinerbe als Halter der Katzen des Erblassers

Die Klägerin sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halterin im engeren Sinn, da sie zum einen die Bestimmungsmacht über die Tiere erlangt hatte und zum anderen den Besitz an ihnen ausübte. Die Klägerin habe zudem ein eigenes Interesse an den Katzen geäußert, da sie die Freigabe der Katzen zur Vermittlung erklärte und mehrfach den Kontakt zum Tierheim suchte, um den weiteren Verbleib der Katzen zu regeln. Selbst wenn die Klägerin nicht als Halterin im engeren Sinn angesehen werden könne, so sei sie Halterin im weiteren Sinn. Sie sei betreuungspflichtig gewesen, weil sie als Eigentümerin und Besitzerin der Katzen die Rechtspflicht gehabt habe, für die Katzen zu sorgen.



VG Göttingen, Urteil vom 04.08.20231 A 193/21 -

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)



zurück zur Übersichtsseite

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#