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Verkehrsrecht: Quotenvorrecht bei Vollkaskoversicherungen

Will der Mdt. seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, wird er dies idR direkt tun wollen. Der Anspruch gg. den Schädiger in Höhe der Reparaturkosten geht dann auf den Vollkaskoversicherer über.

Bevor die Vollkaskoversicherung jedoch Regress nehmen kann, kann der Mdt. iRd sog. „Quotenvorrechts“ jedoch die „kongruenten“ Schadenspositionen voll und die inkongruenten Schadenspositionen gemäß der Quote geltend machen. Erst danach kann die Vollkaskoversicherung auf den Schädiger zugreifen. Jedoch nur noch in Höhe des noch übrigen vom Schädiger nach der Quote zu tragenden Haftungsumfangs.

Zu den kongruenten Schadenspositionen gehören:

  • Selbstbeteiligung der Versicherung
  • Wertminderung
  • Sachverständigengutachten
  • Abschleppkosten

Zu den nur einteilig geltend zu machenden Schadenspositionen gehören:

  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfall
  • Kostenpauschale

Beispiel: Der Schädiger hat 50 % Haftungsquote. Folgende Schadensposten sind entstanden

Fahrzeugschaden 5000 EUR
Gutachterkosten 500 EUR
Wertminderung 500 EUR
Mietwagenkosten 1000 EUR
Kostenpauschale 25 EUR
SUMME 7025,00 EUR
Vom Schädiger zu tragen (50%) 3512,50 EUR
+ Selbstbeteiligung Vollkasko 500 EUR


Die Vollkaskoversicherung zahlt 5000 EUR für den Schaden abzüglich 500 EUR Selbstbeteiligung = 4500 EUR

 

Vom Geschädigten (Mdt.) können jetzt zunächst ggü. dem Schädiger die Wertminderung, die SB und die Gutachterkosten iHv insg. 1500 EUR geltend gemacht werden.

Die Mietwagenkosten und die Kostenpauschale können nur iHv quotenmäßig 50 % geltend gemacht werden, also iHv insg. 512,50 EUR

= der Schädiger kriegt von der Vollkasko 4500 und vom Schädiger 2012,50 EUR = 6512,50 EUR. Er kriegt also mehr, als ursprünglich nach der Quote gedacht.

= die Vollkaskoversicherung kann von dem Schädiger 3512,50 – 2012,50 EUR = 1500 EUR Regress nehmen und bleibt auf 3000 EUR sitzen.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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