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Verbraucherrecht: Mangelhafter Urlaub – was nun?

Wir prüfen für Sie die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern

Wer kennt es nicht? Man fährt mit freudiger Erwartung in den Urlaub und dann entsprechen die örtlichen Gegebenheiten nicht dem, was das Reiseprospekt versprochen hat. Oft finden Urlauber Baustellen am Hotel vor, das Hotel ist unsauber, das Zimmer weist weitere Mitbewohner in Form von Ungeziefer auf oder Urlauber müssen Ungenießbares essen.

Wann muss man den Mangel anzeigen?

Vorliegende Mängel müssen Urlauber ihrem Reiseveranstalter unverzüglich und präzise anzeigen, da sonst eine Anspruch auf Minderung des Reisepreises nicht mehr möglich ist. Der Reiseveranstalter erfährt von dem Mangel meistens erst durch die Anzeige des Urlaubers und kann dann reagieren. Da dem Reiseveranstalter jedoch die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen, muss ihm dieser unverzüglich angezeigt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Notwendigkeit der unverzüglichen Mängelanzeige, z.B. wenn eine Mängelbeseitigung vom Veranstalter kategorisch ausgeschlossen wird.

Muss man einen Mangel anzeigen, den der Reiseveranstalter längst kennt?

Reisemängel müssen stets angezeigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ansicht, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige selbst dann nötig ist, wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt. Das bedeutet, dass eine Mängelanzeige möglichst noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Merke: Wer den Mangel nicht anzeigt, kann den Reisepreis idR nicht mindern.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 123/15

Wie hoch kann die Minderung des Reisepreises ausfallen?

Die Minderung hängt vom Ausmaß der Mängel ab. Teilweise kann man sogar den gesamten Preis zurückfordern. Die Minderung richtet sich immer nach dem Einzelfall, z.B. wie lang der Mangel während des Urlaubs bestand, wie stark man betroffen war und was für ein Mangel vorlag.

Wie setze ich meine Ansprüche durch?

Zunächst raten wir Ihnen, den Anspruch beim Reiseleiter selbst geltend zu machen und den Reisepreis zu mindern. Ihr Schreiben sollte jedoch eine Zahlungsfrist enthalten, bis zu der der Reiseveranstalter die Rückzahlung an sie zu leisten hat.

Ignoriert ein Reiseveranstalter ihr Schreiben, vertröstet sie auf eine längere Zeit oder reagiert nicht, kommen sie zu uns. Wir werden versuchen ihre Ansprüche außergerichtlich oder , wenn nicht anders möglich, auf dem Klagewege durchzusetzen.

Rechtsanwältin Frauke Fedele-Meier bei der Arbeit

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