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Verbraucherrecht: Abgasskandal – Manipulation der Dieselmotoren

Sie sind Halter eines Volkswagen, Audi, Seat, Skoda oder Porsche und vom Abgasskandal betroffen? Wir informieren Sie über Ihre Rechte auf Nachbesserung und Umrüstung, Rücktritt, Anfechtung und Minderung. Bis zum 31. Dezember 2017 hat VW auf die Verjährungseinrede verzichtet. Danach drohen Ihre Ansprüche zu verjähren. 

1. Allgemeines

Der Abgasskandal nimmt in Deutschland immer größere Dimensionen an. Neben den schon bekannten Automarken (VW, Seat, Skoda und Audi) ist nun auch die Porsche AG betroffen. Dabei sind alle EA 189- Dieselmotoren mit 1,2-, 1,6- oder 2,0-Liter Aggregaten von der Manipulation betroffen. Diese Motoren weisen eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung auf, mit denen die Abgasnormen umgangen werden sollten. Auf eigens dafür erstellten Websiten im Internet können Käufer und Eigentümer ihre Fahrgestellnummer eingeben und herausfinden, ob ihr Auto ebenfalls vom Abgasskandal betroffen ist.

Der VW-Konzern hat die Manipulationen von der Software schon eingeräumt, sodass das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet hat.

Dem Käufer stehen deshalb Gewährleistungsrechte gegen den Konzern direkt oder bei einem Händlerkauf gegen den Händler zu.

2. Mögliche Ansprüche bei Manipulation der Abgaswerte

Recht auf Nachbesserung

Der VW-Konzern hat den Mangel anerkannt. Die Halter vieler betroffener VW wurden bereits angeschrieben.

Ihnen steht ein Nachbesserungsrecht und ein Ersatzanspruch auf Kosten des Konzerns zu, weil sie das Fahrzeug in der Zeit der Aufrüstung nicht benutzen konnten. Die Käufer müssen den Händler unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern. Die Nachbesserung liegt in der Regel in der Umrüstung des Fahrzeugs. So werden teilweise nur Updates der Software aufgespielt, teilweise müssen Ersatzteile eingebaut werden. Manchen Käufern wurden auch neue Fahrzeuge überlassen.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Manipulation der Abgaswerte stellt gem. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB einen Sachmangel dar, der nicht unerheblich ist. Dieser berechtigt den Käufer auch dazu, von dem Vertrag zurückzutreten, §§ 434, 437, 440, 323 BGB. Dafür müssen die Käufer den Autokonzern schriftlich zur Nachbesserung aufgefordert haben und eine Frist gesetzt haben, die fruchtlos ohne Tätigwerden des Konzerns abgelaufen ist. Der Käufer hätte dann das Fahrzeug zurückzugeben und würde im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes zurückgezahlt bekommen.

Minderung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 S.2 BGB

Sollte die Nachbesserung nicht gelingen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Gem. § 441 BGB würde der Käufer über diesen Weg Geld zurückerhalten. Die Höhe der Wertminderung kann von Fall zu Fall variieren.

Mängelrechte nach der Umrüstung

Manche Fahrzeuge zeigen nach der Umrüstung Mängel.

Häufig kommt es vor, dass der Verbrauch deutlich höher ist, als vor der Umrüstung. In diesem Fall sollten Sie auch zunächst unter Fristsetzung Nachbesserung verlangen und den Kaufvertrag anschließend rückabwickeln.

Anfechten des Vertrages wegen arglistiger Täuschung

Wurde der Käufer beim Kauf seines Fahrzeuges über die Abgaswerte getäuscht, da der Händler oder der Autokonzern beim Kauf unrichtige Angaben gemacht haben, kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Dann müsste der Verkäufer den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungsersatzes zurückzahlen.

3. Widerruf des Autokredites oder Darlehens

Was passiert mit dem Darlehens- oder Leasingvertrag, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird? Wurde das Fahrzeug über eine hauseigene Bank des Autokonzerns finanziert, so könnte man durch einen Widerruf des Autokredites eine Rücknahmepflicht des Verkäufers erreichen. Viele Widerrufsbelehrungen im Rahmen der Kreditverträge sind fehlerhaft, sodass Käufer mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages sozusagen durch die Hintertür auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen können.

4. Ansprüche, aber gegen wen?

  • Ansprüche gegen den Autokonzern (z.B. Volkswagen AG) direkt
  • gegen die Vertragshändlerin des jeweiligen Autokonzerns
  • gegen den gewerblichen Autohändler

Falls Sie ein Auto bei einem gewerblichen Händler gekauft haben und gegen diesen aufgrund von Verjährung keine Sachmängelhaftungsansprüche bestehen, kann es sinnvoll sein, sich die Rechte des Ersterwerbers abtreten zu lassen.

5. Wie können wir Ihnen helfen?

Sie können uns persönlich, telefonisch oder schriftlich erreichen oder direkt einen Termin zur Erstberatung vereinbaren. Im Rahmen der Erstberatung können wir mit Ihnen herausarbeiten, welche Ansprüche sie haben, welche Ansprüche gegen wen durchsetzbar sind und wie man diese möglichst effizient geltend machen kann. Die aktuellen Urteile sind vielversprechend, sodass gute Chancen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestehen.

Wir bieten Ihnen unsere Unterstützung bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche an. Ein rechtlicher Beistand ist vor allem wichtig, um eine schnelle Nachbesserung des Autohändlers zu erreichen. Die Aufforderung zur Nachbesserung können Halter auch selbst gegenüber dem Händler erklären. Probleme ergeben sich insoweit, dass nach unserer Erfahrung häufig schneller nachgebessert wird, wenn die Aufforderung durch eine Anwaltskanzlei erklärt wird. Sofern die Halter ihr Fahrzeug nicht nachbessern lassen wollen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vorziehen, sollte in jedem Fall eine Anwaltskanzlei eingeschaltet werden. Auch wenn sich aufgrund der Nachbesserung Mängel am Fahrzeug ergeben haben, etwa weil das Fahrzeug nun mehr verbraucht, sollten die Mängelrechte durch eine Anwaltskanzlei durchgesetzt werden. 

Zudem müssen Verjährungsfristen gewahrt werden. Der VW-Konzern hat offiziell bis zum 31. Dezember 2017 auf die Verjährungseinrede verzichtet. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 2 Jahren. Wurde das Fahrzeug gebraucht gekauft, so kann die Verjährungsfrist im Einzelfall auf ein Jahr reduziert sein. Deshalb sollte in jedem Einzelfall kontrolliert werden, ob ein Vertrag überhaupt wirksam entstanden ist.

6. Aktuelle Urteile zum Abgasskandal

  • LG München vom 14.04.2016 (23 O 23033/15)
  • LG Hagen vom 18.10.2016 (3 O 66/16)
  • LG München II vom 15.11.2016 (12 O 1482/16)
  • LG Bückeburg vom 11.01.2017 (2 O 39/16)
  • Landgericht Kleve vom 31.03.2017 (3 O 252/16)
  • LG Arnsberg vom 12.05.2017 (I-2 O 264/16)
Rechtsanwältin Frauke Fedele-Meier bei der Arbeit

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