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Urheberrecht und Internetrecht: Abmahnung wegen illegalen Downloads oder Filesharing von Waldorf Frommer und Co. 

Abmahnanwälte mahnen wegen illegaler Downloads von Musik und Filmen ab und fordern oft hohe Abmahngebühren

Sie sind Inhaber eines Internetanschlusses und ausgehend von Ihrer IP-Adresse wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt; doch Sie sind es nicht gewesen oder waren zu dem Zeitpunkt nicht zuhause? Dennoch haben Sie eine Abmahnung oder eine Zahlungsaufforderung von einem der typischen Abmahnanwälte wie Waldorf Frommer, CSR Rechtsanwälte, Daniel Sebastian, RKA, Westphalen und Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte erhalten?

Ein Internetanschluss ist wie ein bissiger Hund. Passiert etwas, haftet man, auch wenn man eigentlich nichts Unrechtes getan hat. Wir helfen Ihnen, aus der unangenehmen Angelegenheit heraus zu kommen. Deshalb haben wir für Sie die folgenden typischen Fälle zusammengefasst:

1. Missbrauch des eigenen Netwerks durch Dritte

Ein Internetanschluss ist in den meisten deutschen Haushalten mittlerweile Standard. Allerdings reicht es nicht aus, die Vertragsgebühr zu bezahlen und dann munter drauf los zu surfen. Es ist wichtig, dass der eigene Anschluss ausreichend gesichert ist. Privatleute müssen ihr Netzwerk ausreichend sichern, sodass es nicht von unbefugten Dritten missbraucht werden kann. Derzeit sollte daher mindestens der WPA-2 - Standard aktiviert sein. Das zugehörige Passwort sollte ausreichend lang und sicher sein. Sobald ein Router mit einem individuellen Passwort aus 16 Ziffern gesichert ist, können sich Anschlussinhaber auf dessen Sicherheit verlassen. Wird das Netzwerk dennoch für illegale Up-/Downloads von Dritten gehakt und missbraucht, muss der Anschlussinhaber für den Schaden haften. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er nachweisen kann, zum betroffenen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen zu sein. und glaubhaft darlegen kann, dass man die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat und das Netzwerk nach den oben genannten Voraussetzungen gesichert war. Doch selbst in solchen Fällen klagen Abmahnanwälte die Abmahnkosten ein, wenn sie keinen Dritten namentlich kennen.

2. Besuch benutzt eigenes WLAN für Downloads

Teilt der Inhaber eines Internetanschlusses einem Gast das WLAN-Passwort mit, so hat er bei minderjährigen Besuchern darauf hinzuweisen und diese gegebenenfalls sogar zu belehren, dass bei der Nutzung des Internetanschlusses keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen, z.B. in Form von illegalem Musik-/Filmdownloads oder sogar der Bereitstellung eines Films für die Öffentlichkeit oder File-Sharing. Diese Dateien sind meist urheberrechtlich geschützt, sodass das bloße Bereitstellen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei kann und muss der Inhaber des Internetanschlusses je nach Alter des Nutzers die Belehrung bei wiederholter Nutzung des Internets wiederholen und die minderjährigen Nutzer sogar kontrollieren. Unterbleibt diese Belehrung, kann der Inhaber des Internetanschlusses für eine Rechtsverletzung haftbar gemacht werden. Es kann zu Schadensersatzverpflichtungen kommen, wenn die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt und nachgewiesen wird, dass ein geschütztes Werk von seinem Internetzugang aus hochgeladen wurde. Je älter ein Kind jedoch ist, desto weniger muss auf die rechtlichen Risiken hingewiesen werden. Bei fortschreitendem Alter kann der Internetinhaber darauf vertrauen, dass die Minderjährigen über die rechtlich korrekte Verwendung eines Internetanschlusses aufgeklärt sind.

Bei volljährigen Besuchern, Gästen oder Mitbewohnern muss keine Belehrung erfolgen. Der Inhaber des Internetanschlusses darf darauf vertrauen, dass die volljährigen Nutzer die rechtliche Kenntnis haben, dass sie das bereitgestellte Internet rechtlich korrekt nutzen. Daraus ergibt sich, dass der Anschlussinhaber nicht für eine rechtsverletzende Nutzung haftbar gemacht werden kann. Hat der Anschlussinhaber einen Anlass, dem Internetnutzer zu misstrauen (z.B. da der Nutzer zu erkennen gegeben hat, dass er einen Film illegal hochladen will), so muss der Inhaber eingreifen und dieses unterbinden.

3. Urheberrechtsverletzung durch Familienmitglied

Wenn minderjährige Kinder eine Rechtsverletzung begehen, während sie das Internet ihrer Eltern nutzen, können sie für z.B. für illegale Downloads haftbar gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Kinder nicht ausreichend aufgeklärt haben. Sind die Kinder jedoch volljährig, so entfällt eine Aufklärungspflicht. Der Internetanschluss wird aufgrund familiären Vertrauens bereitgestellt. Eine Aufklärung muss erst erfolgen, wenn (wie bei den Besuchern) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind Urheberrechte durch das Nutzen des Internetzugangs verletzt. Der BGH hat jedoch bisher in seinen Entscheidungen anerkannt, dass Anschlussinhaber aufgrund des in Art. 6 GG geschützten Familienfriedens nicht verpflichtet sind, andere Familienangehörige anzuschwärzen. 

Häufig kann der Abmahnforderung nicht vollständig entgangen werden. Aufgrund unseres erfahrenen Teams wissen wir jedoch genau, worauf es ankommt, um die Forderungen für Sie zu verringern. Lassen Sie uns von unserer in diesem Bereich erfahrenen Anwältin Imke Brockerhoff beraten.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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