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Familienrecht: Wie verfahre ich mit einer ausländischen Ehescheidung?

  • Haben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, sind die deutschen Familiengerichte für die Ehescheidung zuständig.
  • Doch wie ist es, wenn nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder sogar beide Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?
  • Dann kommt es bisweilen vor, dass ein Ehegatte in seinem Heimatstaat ein Scheidungsurteil erwirkt. Der andere Ehegatte bekommt davon zum Teil erst mit Urteilsausfertigung etwas mit. Doch ist diese Scheidung in Deutschland rechtswirksam?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist für diese Fälle der Anerkennung ausländischer Ehescheidungen zuständig. Nach § 107 FamFG ist ein Antrag auf Anerkennung der Ehescheidung zu stellen. Ein Antrag auf Scheidung wird in diesen Fällen ausgesetzt. Das OLG Düsseldorf wird die ausländische Scheidung in der Regel anerkennen, wenn das ausländische Gericht zuständig war und beiden Ehepartnern rechtliches Gehör im Scheidungsprozess eingeräumt wurde. Hat ein Ehegatte jedoch, wie in unserem Ausgangsfall, erst durch Zustellung der Scheidungsurkunde Kenntnis von der Scheidung erlangt, wird die ausländische Ehescheidung nicht anerkannt. Es ist dann ein Antrag auf Scheidung zu stellen.

Solange ein ausländisches Scheidungsurteil in der Welt ist und diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wurde, besteht eine sogenannte „hinkende Ehe“.

Beispiel:

Der Ehemann ist türkischer Staatsangehöriger, die Ehefrau ist amerikanische Staatsangehörige. Der Ehemann erwirkt in der Türkei ein türkisches Scheidungsurteil. Er fragt nun, ob dieses ausländische Scheidungsurteil in Deutschland Wirkung entfaltet.

Hier wir zunächst geprüft, ob ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 FamFG vorliegt.

Nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht es der Anerkennung entgegen, wenn das entscheidende Gericht nach deutschem Recht nicht zuständig war. Einschlägige Vorschrift ist hier § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Danach ist das türkische Gericht schon zuständig, wenn ein Ehegatte türkischer Staatsangehöriger war.

Ein weiteres Verfahrenshindernis besteht, wenn ein Beteiligter sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft. Es liegt also keine Anerkennungsmöglichkeit vor, wenn einem Ehegatten im Rahmen der Scheidung kein rechtliches Gehör eingeräumt wurde. Des Weiteren darf die Anerkennung der Entscheidung zu keinem Ergebnis führen welches mit deutschem Recht offensichtlich unvereinbar ist.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang ist der Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung.

Bei ausländischen Staatsangehörigkeiten ist hierfür Voraussetzung, dass einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat, das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich kennt und der Versorgungsausgleich nicht der Billigkeit widerspricht. Außerdem muss auf die Scheidung deutsches Recht anzuwenden sein.

Wir prüfen für Sie gerne die Voraussetzung der Anerkennung einer Ehescheidung und die Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs. Folgende Unterlagen werden für den Anerkennungsantrag benötigt:

  • Heiratsurkunde
  • Dokumente über die jeweilige Staatsangehörigkeit
  • Scheidungsunterlagen möglichst mit Übersetzung.
Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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