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Trennung und Scheidung – was können danach für Pflichten auf mich zukommen?

Nach einer Scheidung können dauerhafte Kosten in Form von Unterhaltszahlungen auf die Geschiedenen zukommen. Dabei muss man zwischen Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt unterscheiden. Die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Der nacheheliche Unterhalt

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht ab dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Ein Ende des Anspruchs ist gesetzlich nicht festgelegt. Grundsätzlich sollte jeder Ehegatte gem. § 1569 BGB eigenverantwortlich für seinen Unterhalt aufkommen, außer der Unterhaltspflichtige ist leistungsfähig und es besteht ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand. Dieser gesetzlich geregelte Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den   §§ 1570ff. BGB, z.B. wegen Kindesbetreuung, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist und einer der Unterhaltstatbestände verwirklicht wird, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und somit eine Unterhaltszahlungspflicht.

Kann diese Pflicht wegfallen?

Ja! Die Pflicht zur Zahlung kann entfallen, sobald der betreffende Unterhaltstatbestand gem. §§ 1570ff. BGB wegfällt und nach drei Jahren der Zahlung keine Verlängerungsgründe vorliegen. Zudem kann ein Unterhaltsanspruch erlöschen, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet, § 1586 Abs. 1 BGB. Wird diese zweite Ehe allerdings auch geschieden und hat der Unterhaltsberechtigte ein Kind aus erster Ehe, so lebt der Unterhaltsanspruch gem. § 1586 a Abs. 1 BGB wieder auf.

Auf die Pflicht kann allerdings auch vertraglich verzichtet werden in Form des Ehevertrages oder einer Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarung, § 1585c BGB. Ebenfalls kann durch eine Kapitalabfindung die Zahlungspflicht des nachehelichen Unterhalts entfallen. Dabei ist eine Kapitalabfindung eine einmalig zu erbringende Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen, z.B. Zahlung eines Geldbetrages oder Eigentumsübertragung einer Immobilie.

Kann der Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

Ja! Die Verwirkungsgründe werden in § 1579 BGB aufgeführt und müssen vom Unterhaltspflichtigen bewiesen werden, wenn er sich auf einen Verwirkungsgrund beruft. Darunter fallen:

  • Ehe von kurzer Dauer
  • Verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten
  • Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen
  • Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
  • Mutwillige Verletzung der Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
  • Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen
  • schwerwiegende Verfehlung des Unterhaltsberechtigtem
  • Anderer schwerwiegender Grund

Der Kindesunterhalt

Ab Geburt eines Kindes haben die Eltern für das Kind Unterhalt zu leisten. Wohnt das Kind bei den Eltern, so wird der Unterhalt in Form des Naturalunterhaltes erbracht (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.). Leben die Eltern in Scheidung, so erbringt der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft wohnt, Naturalunterhalt. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Form eines monatlichen Geldbetrages, sofern der Elternteil leistungsfähig ist. Wird das Kind volljährig, hat es selbst einen Anspruch auf Barzahlung gegen beide Elternteile.

Die Höhe des Kindesunterhaltes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wann endet die Zahlungspflicht für Kindesunterhalts?

Darauf gibt es keine feststehende Antwort, da es keine festen Altersgrenzen und Bezugsgrenzen gibt. Grundsätzlich endet ein Anspruch auf Unterhalt jedoch mit Abschluss einer Berufsausbildung, also mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind selbst für seine Versorgung aufkommen kann. Allerdings kann ein Anspruch immer wieder neu entstehen, sobald eine erneute Bedürftigkeit des Kindes entsteht. Gem. § 1602 Abs. 1 BGB ist derjenige bedürftig, der sich nicht selbst unterhalten kann.

Kann auch dieser Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

Ja! Allerdings können nur volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch verwirken. § 1611 Abs. 1 BGB beinhaltet die Gründe:

  • Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens (Alkohol- /Drogenkonsum)
  • Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme
  • Vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen
  • Grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

Trennungsunterhalt

Die mögliche Verpflichtung, Trennungsunterhalt an den getrenntlebenden Partner zu bezahlen, beginnt mit der Trennung und endet mit rechtskräftiger Scheidung, § 1361 BGB. Gem. § 1567 BGB ist für eine Trennung nicht das räumliche Distanzieren in Form eines Auszugs entscheidend, sondern dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt wird. Es wird ein voneinander unabhängiger Lebenswandel durchgeführt. Die weiteren Anforderungen richten sich nach der Leistungsfähigkeit, der Bedürftigkeit und dem Bedarf. Das Trennungsjahr soll dazu dienen, eigenverantwortlich handeln zu können und das Leben neu zu strukturieren. Dabei ist auch zu beachten, ob der unterhaltsbedürftige Ehegatte auch während des Zusammenlebens nicht erwerbsverpflichtet war. Der Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Eigenbedarf. Dieser liegt bei monatlich 1.200 Euro. Dabei hat der Unterhaltspflichtige 3/7 des Differenzeinkommens, wenn beide über ein Erwerbseinkommen verfügen, oder des Nettoeinkommens als Unterhaltsleistung zu zahlen.

Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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