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Familienrecht: Scheidung - was, wenn einer sich weigert?

Was passiert, wenn ein Ehepartner die Scheidung verweigert und nicht zum Scheidungstermin erscheint?

Es kann passieren, dass sich die Ehegatten nicht über die Scheidung einig sind.

Häufig kommt es im Termin dazu, dass dann der Antragsgegner nicht erscheint. Es gibt im Scheidungsverfahren keine Versäumnisurteile. Grundsätzlich muss bei erster Säumnis eines Ehegatten deshalb ein neuer Termin angeordnet werden. Unabhängig davon, ob die Säumnis entschuldigt war.

Im Einzelfall kann der Richter jedoch einen einseitigen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss erlassen. Dies ist nur dann möglich, wenn durch das bekannte gesamte Verhalten des Antragsgegners deutlich wird, dass er an einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht interessiert ist. Wenn er also zum Beispiel vorgerichtlich erklärt hat, dass er auf gar keinen Fall vor Gericht erscheinen wird, kann der Richter einseitig entscheiden. Das hängt aber von dem einzelnen Richter ab.

Als weitere Maßnahme kann der Richter gegen den säumigen Ehegatten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 € festsetzen. Zudem werden ihm die Mehrkosten der Säumnis auferlegt.

Entscheidet der Richter nicht durch einseitigen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss, soll die zweite Ladung eine Belehrung enthalten, dass ein weiteres unentschuldigtes Fehlen wie eine Verweigerung der Anhörung und damit wie eine Bestätigung der Zerrüttung der Ehe gewertet werden kann. Dann kann die Ehe auch ohne Anwesenheit des Antragsgegners geschieden werden.

Erscheinen beide Ehegatten im Termin und erklärt der eine Ehegatte, er wolle nicht geschieden werden, kann eine Ehe trotzdem nach dem Zerrüttungsprinzip geschieden werden. Leben die Ehegatten schon seit mindestens zwei Jahren getrennt, wird vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Bei kürzerer Trennungszeit zwischen einem Jahr und drei Jahren gibt die Vermutung des Scheiterns ebenfalls, allerdings muss der Richter hier feststellen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt werden soll. Dazu werden im Gerichtstermin beide Ehegatten befragt. Bei einer kürzeren Ehezeit von unter einem Jahr kann die Ehe nur bei unzumutbarer Härte vorzeitig geschieden werden.

Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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