ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der für die Aufteilung des Nachlasses und die Durchsetzung des Willens des Erblassers zuständig ist.

Die Person des Testamentsvollstreckers sollte in der Lage sein, den Nachlass zu verwalten. Unser zertifizierter Testamentsvollstrecker Herr Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff führt dieses Amt mit größter Sorgfalt durch. Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall eine Testamentsvollstreckung angezeigt ist und welche Personen hierfür in Betracht kommen. Gerne stellen wir uns ebenfalls als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.

Sofern Sie in einer letztwilligen Verfügung als Testamentsvollstrecker benannt sind, unterstützen wir Sie gerne bei den Aufgaben und stehen Ihnen beratend zur Seite.

Sollte ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung vorsehen?

Wenn der Nachlass unübersichtlich ist oder mehrere Personen in einer Erbengemeinschaft zusammenkommen, bietet sich häufig eine Testamentsvollstreckung an. Sofern Personen bedacht werden sollen, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht in der Lage sind, das Vermögen zu verwalten kann ein Testamentsvollstrecker den Nachlass für diese Person verwalten. Das kann bei minderjährigen Erben oder behinderten Erben der Fall sein.

Auch um Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft vorzubeugen oder die komplizierte Verwaltung des Nachlasses oder eines zum Nachlass gehörenden Betriebs nicht den Erben aufzubürden, kann sich eine Testamentsvollstreckung anbieten.

Die Person des Testamentsvollstreckers muss sorgfältig ausgewählt werden. Die Person muss geeignet sein, die Testamentsvollstreckung durchzuführen. Zudem sollte der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ausführlich beschrieben werden, um spätere Streitigkeiten vorzubeugen.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall in die letztwillige Verfügung eine Testamentsvollstreckung aufgenommen werden sollte und welche Einzelheiten zu regeln sind.

Welche Pflichten und Haftungsrisiken treffen mich, wenn ich als Testamentsvollstrecker eingesetzt bin?

Zunächst muss ein Testamentsvollstrecker ernannt werden. Dies kann durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung oder durch einen Dritten geschehen.

Der ernannte Testamentsvollstrecker kann nach Eintritt des Erbfalls das Amt annehmen. Dazu ist er aber nicht verpflichtet. Das Amt kann auch abgelehnt werden.

Der Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Aufgaben, denen er nachgehen muss. Er muss beispielsweise ein Nachlassverzeichnis anfertigen, den Erben Auskunft erteilen, das Erbe ordnungsgemäß verwalten, sich um Verbindlichkeiten aus dem Erbe kümmern, etc. Bei diesen Aufgaben kann man leicht den Überblick verlieren.

Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, je nach testamentarischer Gestaltung, mit der Erfüllung der Aufgabe, Kündigung oder Ablauf einer Frist.

Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden, die durch seine Amtsführung entstehen können. Der Testamentsvollstrecker sollte sich daher schon vor der Annahme der Testamentsvollstreckung über seine Pflichten informieren. Vor der Annahme sollte abgewogen werden, ob das Amt des Testamentsvollstreckers sorgfältig ausgeführt werden kann.

Wir beraten Sie gerne, welche Pflichten und welche Haftungsrisiken Sie erwarten und stehen Ihnen bei der Ausführung beratend zur Seite.

Da das Amt des Testamentsvollstreckers in der Regel sehr zeitaufwendig ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit. Es können jedoch anderweitige Anordnungen von dem Erblasser in seinem Testament getroffen werden.

Was kann ich tun, wenn ich als Erbe mit der Testamentsvollstreckung nicht zufrieden bin?

Es kommt häufig vor, dass die haben mit der Ausführung der Testamentsvollstreckung nicht einverstanden sind oder sich von den Testamentsvollstreckern übergangen fühlen. Dem Testamentsvollstrecker treffen gegenüber den Erben weitreichende Informationspflichten. Bei wichtigen Verwaltungsaufgaben hat der Testamentsvollstrecker die Erben anzuhören. Zudem hat der Testamentsvollstrecker ein ausführliches Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Wir beraten Sie gerne, welche Rechte sie gegenüber dem Testamentsvollstrecker haben und ob sie sich gegen die Person des Testamentsvollstreckers wehren können.

Wir beraten Sie gerne zu der Testamentsvollstreckung oder helfen Ihnen bei der Ausübung des Amts. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontaktformular.

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#