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Patientenverfügung unter Beachtung besonderen Anforderungen durch Covid-19

Die steigenden Corona-Zahlen nehmen unsere Mandanten nun vermehrt zum Anlass, um ihre rechtliche Vorsorge durch uns überprüfen, beziehungsweise neu gestalten zu lassen.

Dazu gehört die Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, testamentarische Regelungen - und die Patientenverfügung.

Für den Fall einer medizinisch ausweglosen Situation, bei der keine Aussicht auf Genesung besteht und keine Willensäußerung des Betroffenen möglich ist, möchten unsere Mandanten regelmäßig vorgesorgt haben.

Mit der Patientenverfügung legt der Betroffene im Vorfeld seinen Willen im Hinblick auf eine solche Situation fest. Die Entscheidung kann generell für lebenserhaltende Maßnahmen oder auch gegen lebensverlängernde Maßnahmen getroffen werden.

Eine Patientenverfügung ist unerlässlich, um den Angehörigen und zuständigen Ärzten die Entscheidungen in einer solch schwierigen Situation zu erleichtern und eine Behandlung zu erhalten, welche dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht.

In Zeiten steigender Corona-Zahlen wünschen Mandanten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine punktuelle Betrachtung von rechtlichen Einzelfragen, welche im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung auftreten können.

Dabei stehen Maßnahmen wie künstliche Beatmung und Dialyse im Fokus.

Der positive Krankheitserlauf ist bei der medizinisch notwendigen Behandlung wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sollte die Patientenverfügung auch auf die Frage einer Covid-19 Erkrankung eingehen. Es bietet sich an, insbesondere die künstliche Beatmung für den Fall einer solchen Erkrankung zu erlauben, auch wenn man diese Behandlungsform generell ablehnt.

In diesem Kontext sind regelmäßig folgende Behandlungsfragen zu besprechen:

Ist bei einer Erkrankung eine Verlegung in ein Krankenhaus gewünscht?

Ist eine Beatmung über eine Maske (nicht invasive Beatmung) gewünscht?

Ist bei einer Verlegung auf eine Intensivstation mit einer Beatmung über einen Schlauch in der Luftröhre Einverständnis erteilt (invasive Beatmung)?

Ist die künstliche Blutwäsche (Dialyse) erwünscht?

Ist die Durchführung von wiederbelebenden Maßnahmen für den Fall einer COVID-19 Erkrankung erwünscht?

Ist eine schmerz- und symptomlindernde Behandlung für den Fall erwünscht, dass keine Heilung der Krankheit in Sicht ist? Wird eine solche in Kauf genommen?

Es besteht die Möglichkeit, eine bereits getroffene Patientenverfügung zu überarbeiten und neu aufzusetzen. Die Erklärung kann in diesem Zuge an die Anforderungen einer Erkrankung mit COVID-19 angepasst werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung oder Überprüfung Ihrer Patientenverfügung behilflich.

In Anpassung an die Herausforderungen der Corona Pandemie führen wir unsere Mandate regelmäßig durch E-Mail-Kontakt und besprechen das Wesentliche in gemeinsamen Telefonterminen.

Sollte eine persönliche Besprechung erforderlich sein, führen wir diese mit Ihnen unter Einhaltung der Corona Schutzmaßnahmen in unserem Büro durch.

Im Rahmen einer Beratung zu Ihrer Patientenverfügung sprechen wir mit Ihnen auch über die weiteren Fragen der rechtlichen Vorsorge.  Vorsorgepaket sprechen- macht ein Testament für mich Sinn? Brauche ich eine Vorsorgevollmacht? Kann ich schon zu Lebzeiten etwas für meine Nachkommen regeln?

Ihr Erbrecht-Team, bestehend aus Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff - Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker -, Rechtsanwältin Imke Weidenbach LL.M. (Master int. Erbrecht) und Rechtsanwalt Thomas Thielmann sind für Sie da.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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