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3G-Regel am Arbeitsplatz unter datenschutzrechtlichen Aspekten

Mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes besteht seit dem 24. November die 3G-Regel am Arbeitsplatz nach § 28b I IfSG. Betroffen sind dabei Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen möglich ist. Ausgenommen sind somit das Home-Office und vergleichbare Arbeitsstätten.

Zu ihrem Arbeitsplatz haben dadurch nur noch Mitarbeiter Zugang, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Der Arbeitgeber muss somit täglich sicherstellen, dass das Personal vor Betreten der Einrichtung eines dieser Merkmale erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Abfrage von Gesundheitsdaten. Daten dieser Art sind höchst sensibel und somit besonders schutzbedürftig. Neben der Kontrollpflicht der 3G-Regel hat der Arbeitgeber sich somit auch an die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Aspekte zu halten. In einem Beratungsgespräch helfen wir Ihnen gerne mit der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen.

Der Artikel 5 der DSGVO stellt die Grundsätze einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten klar. Nachfolgend zeigen wir in einem Überblick, welche Gesichtspunkte bei der Datenerhebung zu beachten sind:
Zunächst gilt es zu beleuchten, dass Gesundheitsdaten nur freiwillig, unter Einwilligung der Mitarbeiter, erhoben werden dürfen.
Die Rechtmäßigkeit des Zweckes der Datenerhebung ergibt sich aus der Kontrollpflicht des 3G-Status.
Weiter besteht der Grundsatz der Datenminimierung. Die Datenerhebung darf nur auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Für Einhaltung der Kontrollpflicht bei der 3G-Regel bedeutet dies, dass nur gespeichert werden darf, ob und wie lange eines der drei Merkmale erfüllt ist.
Weiter können Mitarbeiter ihren Nachweis über ihren 3G Status beim Arbeitgeber freiwillig hinterlegen. Gesammelte Daten über die Nachweise sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Entfällt die Überprüfungspflicht der 3G-Regel und somit auch der Zweck der Speicherung, so sind die Daten schon früher zu löschen.
Daneben besteht der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten vor der Einwirkung Unbefugter geschützt sind. Insbesondere bedeutet dies für die Kontrolle des 3G Status, dass nur das hierfür vorgesehene Personal diesen überprüfen darf und eine Anwesenheit weiterer Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

Die Begebenheiten eines jeden Betriebes sind allerdings immer unterschiedlich. Um sicher zu sein, bieten wir ihnen unsere datenschutzrechtliche Beratung für ihren konkreten Einzelfall an.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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