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Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

1. Grundlagen zum Arbeitslosengeld

  1. Das Arbeitslosengeld II ist in dem Sozialgesetzbuch II geregelt. Es ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie bekommt, wer mindestens zwölf Monate gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Der Bezugszeitraum ist begrenzt. In der Regel werden ungefähr 60 % des bisherigen Einkommens gezahlt.
  2. Das Arbeitslosengeld II ist in dem Sozialgesetzbuch III geregelt. Es ist eine staatliche  Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 409,00 €, für in Bedarfsgemeinschaft lebende 368,00 €.

2. Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  1. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zum Zeitpunkt der eigentlich vorgesehenen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vor der gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird und dafür eine Entschädigung erhält.
  2. Nach § 159 SGB III verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I, wenn der arbeitslos-gewordene sich Verfehlungen schuldig gemacht hat. Dazu gehören vor allem, nicht wahrgenommene Mitwirkungs- und Meldepflichten. Außerdem wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat, darunter fällt im Übrigen auch der Fall, dass der Arbeitnehmer eine rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers nicht zurückgewiesen hat, oder dass das Arbeitsverhältnis durch die Verfehlung des Arbeitnehmers aufgelöst wurde. Die Rechtsprechung nimmt die Beteiligung an einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung insbesondere an, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt, obwohl diese offensichtlich gegen zwingende Kündigungsschutzvorschriften wie den Mutterschutz oder den Schwerbehindertenschutz verstößt. Aus diesem Grund empfehlen wir immer, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, um sich später nicht dem Vorwurf gegenüber zu sehen, eine rechtswidrige Arbeitgeberkündigung einfach hingenommen zu haben.

    Die Rechtsprechung sieht auch eine Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages insbesondere mit Abfindung als Sperrzeitentatbestand an.

    Der Arbeitnehmer kann die Sperrzeitverhängung dadurch umgehen, dass er einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darlegt und beweist. Ein solch wichtiger Grund wird vor allem angenommen, wenn eine sicher bevorstehende, wirksame Arbeitgeberkündigung zuvor gekommen werden soll, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Als wichtige Gründe wurden außerdem sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing oder das Ausbleiben von Lohnzahlungen gesehen. Um bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Sperrzeit zu umgehen, muss der Arbeitnehmer jedoch versucht haben, den wichtigen Grund zu beseitigen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

  3. Folgen

    Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen aussprechen. Außerdem wird die Anspruchsdauer verringert, weil die Sperrzeit auf die Anspruchsdauer angerechnet wird.

  4. Was können wir für Sie tun?

    Gegen die Anordnung der Sperrzeit kann Widerspruch eingelegt werden, da dieser Bescheid als Verwaltungsakt charakterisiert wird. Sollte kein Vorverfahren angeordnet sein, kann auch direkt Klage erhoben werden. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, also wenn der Arbeitnehmer Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisse gesetzt hat oder wenn in Frage steht, ob der Arbeitnehmer sich an einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung beteiligt hat, empfehlen wir zudem eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Zudem prüfen wir, ob Ihnen gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil dieser Sie nicht zureichend über die Möglichkeit der Sperrzeitverhängung insbesondere bei Aufhebungsverträgen hingewiesen hat. Es gilt allerdings die Pflicht des Arbeitnehmers, sich über die Folgen eines Aufhebungsvertrages zu informieren.

Rechtsanwalt Helmut Geiser bei der Arbeit

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