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Der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers

1. Grundlegendes

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz einen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit zu verringern. Voraussetzung ist jedoch, dass er länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt ist und es sich um einen Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern handelt, wobei Teilzeitkräfte hierbei voll gelten.

2. Anspruchsdurchsetzung

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber drei Monate vorher Bescheid zu geben, dass er beabsichtigt, seine Arbeitszeit zu verkürzen und wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit in Zukunft vorstellt. Der Arbeitgeber hat dann zwei Monate Zeit, dieses Begehren abzulehnen.

3. Folgen

Grundsätzlich besteht ein Kontrahierungszwang des Arbeitgebers, dass heißt er muss dem Begehren des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit entsprechen. Kann der Arbeitgeber jedoch betriebliche Gründe entgegenhalten, kann er die Teilzeitarbeit auch versagen. Solche betrieblichen Gründe können in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit des Betriebes sowie in der Verursachung unverhältnismäßiger Kosten liegen. Sollte der Arbeitgeber solche betrieblichen Gründe innerhalb der Zwei-Monats-Frist nicht vortragen, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt und die verringerte Arbeitszeit als festgelegt, § 8 Abs. 5 TzBfG.

4. Was können wir für Sie tun?

Eine Selbstdurchsetzung der Teilzeitarbeit ist nicht empfehlenswert. Eine solche ist ein Sonderfall der Arbeitsverweigerung und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.

Deshalb prüfen wir, ob eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber auf Zustimmung zur Teilzeitarbeit erfolgsversprechend ist.

Rechtsanwalt Helmut Geiser bei der Arbeit

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