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Verbraucherrecht, Vertragsrecht

[22.10.2024] Energielieferanten müssen klarer über Vertragsänderungen informieren

Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH wegen intransparenter Informationen in Kundenschreiben verurteilt

Das Landgericht (LG) Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energie­wirtschafts­gesetz verstoßen.

Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preiserhöhungsschreiben an Gas- und Stromkund:innen auch Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt und hierzu mitgeteilt: „Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.“ Das suggerierte nach Auffassung des vzbv, dass Verbraucher:innen nichts dagegen unternehmen können. Auf ihr Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen lediglich kleingedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin – versteckt zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus. Welche Vertragsklauseln wie geändert werden, wurde in den Schreiben nicht erläutert.

Hinweis auf Sonderkündigungsrecht darf nicht leicht zu übersehen und missverständlich formuliert sein

Das LG schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen weder über das Sonderkündigungsrecht noch über die Änderung der Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Weise informiert hat, wie es das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sei im Gesamtgefüge des Preiserhöhungsschreibens derart unscheinbar, dass er leicht zu übersehen sei. Darüber hinaus erwecke das Unternehmen den falschen Eindruck, dass es sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kund:innen handelt.

LG moniert außerdem die Änderungen der Vertragsbestimmungen

Das Gericht monierte außerdem, dass die Änderungen der Vertragsbestimmungen nicht nachvollziehbar waren. Es fehle eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reiche nicht aus.



LG Gera, Urteil vom 16.07.20242 O 881/22 -

Quelle: ra-online (Verbraucherzentrale Bund/ab)



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