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Kaufrecht, Vertragsrecht

[13.06.2024] Erst das Geld, dann die Küche - Regelung in AGB unwirksam

Keine vollständige Vorleistungspflicht des Käufers

Wer schon mal eine Küche gekauft hat, weiß: Die Montage wird gerne von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Aber ist das zulässig? Das Landgericht (LG) Lübeck hat das in einem Fall verneint: Die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) sei unwirksam.

Ein Mann hatte eine Küche gekauft und die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung geleistet. Laut den AGB der Verkäuferin musste der vollständige Restbetrag bei Lieferung in bar gezahlt oder vorab überwiesen werden. Als die Küche angeliefert wurde, war der Restbetrag noch offen. Der Mann weigerte sich, den Rest vor dem Einbau zu zahlen. Die Monteure machten daraufhin ohne Einbau kehrt und nahmen die Küche wieder mit. Auch nach weiteren Verhandlungen lieferte die Verkäuferin die Küche nicht. Der Mann erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt nun seine Anzahlung zurück. Die Verkäuferin weigert sich – nach Zahlung des Restbetrages sei sie zur Lieferung und Montage der Küche bereit, vorher sei sie dazu nicht verpflichtet. Vom Kaufvertrag lösen könne sich der Mann nicht. Vor dem LG Lübeck verlangte der Mann seine Anzahlung.

Anspruch auf Rückzahlung

Das LG Lübeck gab dem Käufer recht: Die Verkäuferin müsse die Anzahlung zurückzahlen, weil sie ihre Pflicht zur Lieferung und Montage nicht erfüllt habe. Die Regelung in den AGB, wonach der Käufer im Voraus alles zahlen muss, sei unwirksam. Zwar dürfe die Verkäuferin ihren Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung absichern. Mit der vollständigen Vorleistungspflicht des Käufers sorge die Verkäuferin aber nur für sich selbst und nicht für den erforderlichen Interessenausgleich.



LG Lübeck, Urteil vom 20.02.202410 O 91/23 -

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Unzulässige Skonto-Klausel beim Einbauküchenkauf
    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024
    [Aktenzeichen: 5 U 38/23]

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