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[19.05.2023] Streit über Umfang des Gasverbrauchs: Gasversorger muss Installation eines funktionierenden Zählers und ordnungsgemäße Ablesung beweisen

Eichung des Zählers und keine Hinweise auf Fehlfunktion begründet Anscheinsbeweis für richtige Anzeige des Gasverbrauchs

Besteht Streit über den Umfang des Gasverbrauchs, so trifft dem Gasversorger die Beweislast dazu, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Gaszähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Ist der Zähler noch geeicht und hat eine Prüfung keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergeben, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Gasverbrauch richtig angezeigt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand vor dem Landgericht Wuppertal seit dem Jahr 2020 Streit über die Rückzahlung gezahlter Entgelte für die Versorgung mit Gas. Die Klägerin behauptete, dass wegen eines gravierenden Defektes des Gaszählers der Verbrauch für die Jahre 2015 bis 2017 unzutreffend angezeigt worden sei. Die Beklagte bestritt dies. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Entgelte für Gasversorgung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für die Gasversorgung gemäß § 18 Abs. 1 GasGVV zu. Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliege dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. War der Zähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise auf eine Fehlfunktion, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises

Den Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht erschüttern können, so das Landgericht. Die hohen Verbrauchswerte für die Jahre 2015 bis 2017 können die Vermutung der Zuverlässigkeit des Zählers nicht erschüttern, zumal die Klägerin keine konkreten Angaben zu dem Verbrauchsverhalten der Bewohner gemacht habe. Der Verbrauch habe in den Jahren 2015 und 2016 nur jeweils etwa 50 % über dem Vorjahresverbrauch gelegen. Dies stelle keine enorme Abweichung dar. Der Vortrag, der angebliche Anstieg des Gasverbrauchs lasse sich weder durch die Wetterverhältnisse noch durch das Nutzverhalten erklären, sei zu pauschal.



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.202226 U 3/22 -

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • LG Wuppertal, Urteil vom 19.01.2022
    [Aktenzeichen: 1 O 6/20]

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