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[22.08.2022] Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung für wegen Corona-Pandemie abgesagter Hochzeitsfeier

Keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verlegung der Hochzeitsfeier

Wird wegen einer Virus-Pandemie eine Hochzeitsfeier abgesagt, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, wenn die Feier nachgeholt werden kann. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 sollte in einer Event-Location in Wiesbaden eine Hochzeitsfeier mitsamt der standesamtlichen Trauung stattfinden. Als Anzahlung wurde ein Betrag in Höhe von 933 € geleistet. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Hochzeitfeier zunächst auf Mai 2021 verlegt und schließlich wegen der angeordneten Beschränkungen abgesagt. Das Hochzeitspaar beanspruchte nunmehr die Rückzahlung der Anzahlung. Da die Betreiberin der Event-Location dies ablehnte, erhob das Paar Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu. Ein Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit gemäß §§ 326, 275 BGB habe nicht bestanden. Denn die Durchführung der Hochzeitsfeier in den Räumen der Beklagten sei weiterhin möglich gewesen. Etwas anderes könne gelten, wenn die Hochzeit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung gefeiert werden sollte und letztere bereits stattgefunden hat. So lag der Fall hier aber nicht.

Kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Nach Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich ein Rücktrittsrecht auch nicht aus der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 BGB. Denn der Anspruch auf Rücktritt bestehe nur, wenn eine andere Form der Vertragsanpassung unmöglich oder unzumutbar ist. Es wäre den Klägern aber eine Vertragsanpassung für einen neuen Termin zur Hochzeitsfeier zumutbar gewesen.

Werkvertragliches Kündigungsrecht

Aufgrund der vereinbarten Bewirtung der Kläger und der Gäste, ergeben sich werkvertragliche Elemente, so das Amtsgericht. Daher stünde den Klägern das Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Die Beklagte könne dann aber gemäß § 648 Satz 2 BGB, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs geltend machen.



AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.202291 C 3017/21 -

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)


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