Aktuelle UrteileVerkehrsrecht
Schadensersatzrecht, Tierschutzrecht, Tierrecht, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht
[01.11.2022] Beißattacke eines kurz zuvor überfahrenen Hundes ist der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallverursachers zuzurechnen
Fahrzeughalter haftet Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz
Wird ein Hund von einem Fahrzeug überfahren und beißt der Hund kurz danach seinen Hundehalter, so ist dies der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Fahrzeughalter haftet daher den Hundehalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem gemeinsamen Jagdausflug zweier Freunde in einem Wald in Niedersachsen im April 2017 wurde der Rauhaardackel eines der Jäger versehentlich vom anderen Jäger mit seinem Fahrzeug überfahren. Der Hundehalter wollte unmittelbar nach dem Unfall seinen wie leblos daliegenden Hund aufheben. Dabei wurde er von seinem
Anspruch auf Schadensersatz wegen unfallbedingten Hundebisses
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Der Hundebiss habe sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet. Der geltend gemachte Schaden sei der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Hund habe zugebissen, weil er schockbedingt nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Zudem sei der Kläger erst durch das Überfahren des Hundes dazu veranlasst worden nach ihm zu sehen. Das Überfahren sei die Ursache des Bisses gewesen.
Mithaftung von 25 % wegen Tiergefahr
Der Kläger müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber ein Mithaftungsanteil von 25 % tragen, da sich im Hundebiss die Tiergefahr verwirklicht habe (
OLG Celle, Urteil vom 05.10.2022 - 14 U 19/22 -
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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LG Bückeburg, Urteil vom 24.04.1997
[Aktenzeichen: 2 O 277/96]
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LG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2021
[Aktenzeichen: 10 O 19/22]
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