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Aktuelle UrteileVerkehrsrecht

Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht

[17.06.2022] Untersagung des Führens von Fahrrädern wegen Missachtung der Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt

Sturz von Fahrrad mit BAK von 1,8 Promille

Ergeht gegen ein Fahrradfahrer die Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, weil er mit einer BAK von 1,8 Promille vom Fahrrad stürzte, und missachtet er die Anordnung, kann ihm das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im September 2020 stürzte in Bayern ein Fahrradfahrer und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Eine Blutprobe ergab eine BAK von 1,8 Promille. Wegen des Vorfalls wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt. Zudem verlangte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Radfahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern auf öffentlichen Straßen. Dagegen erhob der Radfahrer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Er meinte, die Behörde hätte mildere Maßnahmen ergreifen müssen. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies den Eilantrag ab, wogegen sich die Beschwerde des Radfahrers richtete.

Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens von Fahrrädern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe und eine bedingte Eignung nicht bestehe. Zwar solle das Gutachten auch klären, ob eine Beschränkung oder Auflagen ausreichend sein können. Werde aber das Gutachten nicht beigebracht, bleibe der Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen.



Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.04.202211 CS 21.2988 -

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)


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