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[25.04.2025] Anordnung der Sicherungs­verwahrung spielt für Strafzumessung keine Rolle

Freiheitsstrafe und Sicherungs­verwahrung sind unabhängig voneinander

Kommt es zu einer Anordnung der Sicherungs­verwahrung so spielt dies für die Strafzumessung keine Rolle. Freiheitsstrafe und Sicherungs­verwahrung sind unabhängig voneinander. Dies hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Bielefeld verurteilte einen Angeklagten im November 2021 wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Zugleich ordnete das Gericht die Sicherungsverwahrung an. Gegen den Strafausspruch richtete sich die Revision des Angeklagten. Er bemängelte, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe die angeordnete Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigte.

Sicherungsverwahrung für Festsetzung der Freiheitsstrafe unbeachtlich

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei für die Strafzumessung unbeachtlich. Die Strafe und der präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen verschiedene Zwecke. Die Strafe unterliege dem Schuldgrundsatz. Die Sicherungsverwahrung diene dem Schutz der Allgemeinheit durch Verhinderung künftiger Strafteten und knüpfe an die Gefährlichkeit des Täters. Somit bestehe zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung keine Wechselwirkung. Beide sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden.

Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen bleibt gewahrt

Zwar müsse die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhältnismäßig sein, so die Richter des 4. Senats. Auch müsse verhindert werden, dass die Rechtsfolgen zur Entsozialisierung des Täters führen oder seine Resozialisierung entgegenstehen. Dies sei bei der Sicherungsverwahrung durch die Anordnung- und Vollstreckungsregelungen gewährleistet. Das Tatgericht habe gemäß § 62 StGB die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung zu prüfen. Deren Vollstreckung sei zudem durch eine behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs möglichst zu vermeiden.



BGH, Beschluss vom 10.05.20224 StR 99/22 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2021
    [Aktenzeichen: 2 KLs 7/21 701 Js 1209/20]
Entgegengesetzte Entscheidung:
  • Anordnung der Sicherungs­verwahrung muss bei Strafzumessung berücksichtigt werden
    BGH, Beschluss vom 22.03.2022
    [Aktenzeichen: 1 StR 455/21]

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