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[14.04.2025] Im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darlehensbeträge können nicht eingezogen werden

Darlehensbeträge stellen Tatobjekte dar

Die im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darlehensbeträge können nicht nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Denn es handelt sich dabei um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge, so dass es einer besonderen Vorschrift für den Einzug der Darlehensbeträge bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Duisburg einen Angeklagten im Mai 2021 unter anderem wegen unerlaubter Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte private Darlehensverträge abgeschlossen, um somit seinen Lebensunterhalt zu decken. Das Gericht wertete die zurückgezahlten Darlehensbeträge als Taterträge und ordnete deren Einziehung an. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Unzulässige Einziehung der Darlehensbeträge

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Werden im Rahmen unerlaubter Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handele es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Denn die Darlehensbeträge seien nicht durch die Tat erlangt worden. Die Einziehung an den Täter zurückgeflossener Darlehensbeträge sei mangels einer einschlägigen Sondervorschrift nicht möglich.

Einziehung der erhalten Zinszahlungen

Nach Auffassungen des Bundesgerichtshofs können aber die erhalten Zinsen eingezogen werden, da diese Taterträge darstellen.



BGH, Urteil vom 20.07.20223 StR 390/21 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • LG Duisburg, Urteil vom 27.05.2021
    [Aktenzeichen: 51 KLs 122 Js 27/19 - 9/20]

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