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[10.05.2023] Keine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Voll­streckungs­beamte durch Ankleben mit löslichem Kleber

Keine erhebliche Erschwerung der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen

Das Ankleben begründet keine Strafbarkeit gegen Voll­streckungs­beamte gemäß § 113 StGB, wenn sich die Verbindung ohne Probleme wieder lösen lässt. In diesem Fall liegt keine erhebliche Erschwerung der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 klebte eine Frau im Rahmen einer nicht genehmigten Versammlung („Muttis gegen den Klimawandel“) in Berlin eine ihrer Hände an die Eingangstür einer Deutschen Bank Filiale. Die Hand konnte mit Hilfe einer Aceton-Lösung innerhalb von etwa drei Minuten wieder gelöst werden. Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten der Frau eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und beantragte den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte dies aber ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Keine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei nicht ersichtlich. Es liege insofern keine Gewalt im Sinne von § 113 StGB vor. Das Ankleben an die Eingangstür der Deutschen Bank mit löslichem Kleber habe die Durchsetzung der Versammlungsauflösung nicht in erheblicher Weise erschwert. Es sei nicht erkennbar, dass das Ablösen von den Polizeibeamten mehr als einen ganz unerheblichen Kraftaufwand erforderte. Der benötigte Zeitaufwand sei zudem nur unerheblich gewesen.

Keine Erforderlichkeit einer Kraftaufwendung

Der vorliegende Fall sei nach Ansicht des Landgerichts nicht vergleichbar mit Fällen, in denen sich Personen an Gegenstände festhalten, sich daran festketten oder mit Füßen gegen den Boden stemmen. In diesen Fällen werden den Beamten Schwierigkeiten bereitet, die entweder selbst durch den nicht unerheblichen Einsatz von Körperkraft gekennzeichnet sind oder jedenfalls durch nicht unerheblichen Krafteinsatz überwunden werden müssen.



LG Berlin, Beschluss vom 20.04.2023503 Qs 2/23 -

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 08.12.2022
    [Aktenzeichen: (261b Cs) 231 Js 2863/22 (298/22)]

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