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[23.05.2022] Fahr­erlaubnis­entziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €

Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze

Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gelsenkirchen im Mai 2021. Das Landgericht Essen hatte die Entscheidung bestätigt. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von 1.768,86 € entstanden.

Unzureichende Angaben zur Schadenshöhe

Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 €. Ist diese Grenze aber nur unwesentlich überschritten, müssen die in Ansatz gebrachten Kostenpositionen auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechtsmittelgericht in der Lage, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schaden zu überprüfen.



OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.20225 RVs 31/22 -

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Unfallflucht setzt Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR netto voraus
    LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018
    [Aktenzeichen: 5 Qs 58/18]
Vorinstanzen:
  • AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.05.2021
  • LG Essen, Urteil vom 23.11.2021
    [Aktenzeichen: 67 NS 85/21]

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