ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Aktuelle UrteileSozialrecht

Pflegeversicherungsrecht, Sozialrecht

[03.03.2025] Kein Anspruchsübergang bei ambulanter Pflege

Ambulante Pflegedienste sind keine Einrichtungen im rechtlichen Sinne und benötigen für die Geltendmachung von Ansprüchen einer ausdrücklichen gesetzliche Grundlage

Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die ursprüngliche Klägerin (geb. 2010) war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft und wurde dort von einem - von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen - Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gegen die Stadt Remscheid als Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen (rund 42.000 Euro). Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.

Landessozialgericht weist Berufung zurück

Das LSG hat die Berufung der (neuen) Klägerin zurückgewiesen. Sie könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII.

Gesetzgeber unterscheidet zwischen ambulanten Leistungen und teilstationären oder stationären Leistungen

Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine "Leistungen für Einrichtungen" erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i.S. dieser Definition. § 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflegeleistungen wie die Klägerin Anwendung finden. Die unterschiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat Revision beim BSG eingelegt (B 8 SO 1/25 R).



LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2024L 20 SO 362/22 -

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)



zurück zur Übersichtsseite

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#