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[11.09.2024] Bezahlkarte für Asylbewerber hält einstweiliger Überprüfung stand
Bezahlkarte darf in München vorerst bleiben
Werden Leistungen an Asylbewerber von der zuständigen Behörde nur noch mittels Bezahlkarte gewährt, so ist dies jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung können die Zahlungen weiterhin mit der Bezahlkarte erbracht werden. Dies hat das Sozialgericht München in zwei Verfahren entschieden.
Beim Sozialgericht München sind verschiedene Verfahren anhängig, die sich gegen die Verwendung von Bezahlkarten wenden. Der Gesetzgeber hatte den Leistungsträgern die Möglichkeit gegeben, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt in Geld in Form von Bezahlkarten zu gewähren, um einen Missbrauch der Leistungen auszuschließen. Mit den Anträgen wenden sich mehrere Empfänger gegen den Einsatz der Karten. Im einstweiligen Rechtsschutz wollten die Antragsteller erreichen, dass ihnen bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung weiterhin Bargeldleistungen gewährt werden. Das Gericht hat zwei dieser Anträge nun bereits abgelehnt.
Verwendung der Bezahlkarte nicht offensichtlich rechtswidrig
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Verwendung der Bezahlkarte jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Der Gesetzgeber habe die Karte als mögliche Leistungsform vorgesehen. Für welche Fälle sie zum Einsatz kommt, liege im Ermessen der Behörde. In den anhängigen Fällen habe die Behörde dieses Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie sich für die Ausgabe der Karte entschieden habe. Bei einer ersten Bewertung des Sachverhaltes hätten sich auch keine Gründe ergeben, wonach die Behörde im Einzelfall verpflichtet gewesen wäre, weiterhin Geldleistungen zu gewähren.
Sozialgericht sah in beiden Fällen keine Gründe die Verwendung der Bezahlkarte zu untersagen
Eine Antragstellerin aus Sierra Leone war im August 2023 nach Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Sie macht geltend, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung auf Geldleistungen angewiesen sei. Das Gericht sah darin aber keinen Grund, warum sie nicht zumindest einstweilen die Geldkarte nutzen könnte. Der zweite Antragsteller war 2003 aus Nigeria in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag blieb erfolglos. Aufgrund einer Erkrankung besteht weiterhin eine Duldung seines Aufenthalts. Er macht geltend, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne, sein Verfahren sei jedoch abgeschlossen. Das Gericht sah auch hier keinen Grund, weshalb der in München lebende Antragsteller auf eine Bargeldleistung angewiesen sei. Trotz seiner Erkrankung sei er mobil und im Raum München gäbe es genügend Möglichkeiten für Einkäufe mit Karte. In beiden Fällen sah das Gericht daher keinen Grund, den Behörden bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung die Verwendung der Bezahlkarte zu untersagen.
SG München, Beschluss vom 29.08.2024 - S 42 AY 63/24 -
SG München, Beschluss vom 04.09.2024 - S 52 AY 65/24 -
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)
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