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[22.03.2023] Mehrfache Telefonate einer Richterin mit Anwalt eines Verfahrens­beteiligten vor Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der Befangenheit

Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags

Mehrfache Telefonate einer Richterin mit dem Anwalt eines Verfahrens­beteiligten vor einer Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Ein Ablehnungsantrag ist in einem solchen Fall von vornherein unzulässig. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht beantragte die Klägerin im November 2022 die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin. Sie begründete dies damit, dass ihr Anwalt mehrfach mit der Richterin telefoniert und nachfolgend ohne ihre Einwilligung ihre Klage zurückgenommen habe.

Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags

Das Bayerische Landessozialgericht verwarf den Ablehnungsantrag als unzulässig. Die vorgetragenen Tatsachen können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin gegenüber der Klägerin begründen. Eine Regelung, die das Führen von Telefonaten zwischen Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten von Beteiligten und dem Richter ausschließt, gebe es nicht.



Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2023L 18 SF 210/22 AB -

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)


Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:
  • OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012
    [Aktenzeichen: I-1 W 20/12]
  • Rechtsanwalt ist Cousin der Richterin: Regelmäßiger Kontakt begründet Besorgnis der Befangenheit
    OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021
    [Aktenzeichen: 13 U 1810/20]

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